VwGH Ra 2019/11/0061

VwGHRa 2019/11/006113.6.2022

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick, den Senatspräsident Dr. Grünstäudl, die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Hainz‑Sator sowie den Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des W S in L, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 18. Februar 2019, Zl. LVwG‑651270/9/SCH/KA, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und begleitende Maßnahmen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Linz-Land), zu Recht erkannt:

Normen

FSG 1997 §24 Abs3
FSG 1997 §26
FSG 1997 §26 Abs2
FSG 1997 §29 Abs4
FSG 1997 §7
FSG 1997 §7 Abs3 Z1
FSG 1997 §7 Abs3 Z2
FSG 1997 §7 Abs4
StVO 1960 §99 Abs1
StVO 1960 §99 Abs1a
StVO 1960 §99 Abs1b
StVO 1960 §99 Abs6 litc
VwRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019110061.L00

 

Spruch:

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1 1.1. Mit (Vorstellungs‑)Bescheid vom 27. November 2018 entzog die belangte Behörde dem Revisionswerber die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B für den Zeitraum von acht Monaten berechnet ab 26. Mai 2018 (Führerscheinabnahme) und sprach aus, dass vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden dürfe. Zusätzlich habe sich der Revisionswerber vor Ablauf der Entziehungsdauer einer begleitenden Maßnahme (Nachschulung für alkoholauffällige Lenker) zu unterziehen und ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung sowie zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens eine verkehrspsychologische Stellungnahme vorzulegen. Die Entziehungsdauer ende nicht vor Befolgung dieser Anordnungen.

2 Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde von der belangten Behörde nicht ausgeschlossen.

3 1.2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab und sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.

4 Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung zu Grunde, der Revisionswerber habe am 26. Mai 2018 seinen PKW in L in stark alkoholbeeinträchtigtem Zustand gelenkt. Die Untersuchung der Atemluft habe einen Alkoholgehalt von 1,03 mg/l ergeben. Dabei habe er einen Bekannten leicht verletzt, weswegen er rechtskräftig wegen des Vergehens nach § 88 Abs. 1 und 3 zweiter Fall StGB verurteilt worden sei, wobei das Gericht von einer Tatbegehung unter Alkoholeinwirkung ausgegangen sei.

5 Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht nach Wiedergabe des § 7 Abs. 3 Z 1 FSG, auf Grund des festgestellten Alkoholgehalts der Atemluft beim Lenken des Fahrzeugs von 1,03 mg/l habe der Revisionswerber das Delikt gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 zu verantworten. Allerdings liege infolge der fahrlässigen Körperverletzung, durch welche eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung verwirklicht worden sei, gemäß § 99 Abs. 6 lit. c StVO 1960 keine Verwaltungsübertretung vor. „In diesem Sinne“ sei auch die strafgerichtliche Verurteilung des Revisionswerbers erfolgt. Die bestimmte Tatsache (im Sinn des § 7 Abs. 1 und 3 FSG), „nämlich die Alkofahrt an sich“, liege sohin vor. Gemäß § 26 Abs. 2 Z 1 FSG betrage die Mindestentziehungsdauer bei Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 mindestens sechs Monate. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe bei Heranziehung der Mindestentziehungsdauer keine Wertung der bestimmten Tatsache im Sinn des § 7 Abs. 4 FSG zu erfolgen, sehr wohl aber bei einer darüber hinausgehenden Entziehungsdauer. Im konkreten Fall sei zu berücksichtigen, dass der Revisionswerber im alkoholisierten Zustand einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verschuldet habe und somit „nicht nur eine abstrakte, sondern eine konkrete Gefahr für die Verkehrssicherheit dargestellt“ habe. Überdies sei der Revisionswerber stark alkoholisiert gewesen, weil ein Alkoholgehalt der Atemluft von 1,03 mg/l „schon um einiges höher“ als der in § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 normierte Wert von 0,8 mg/l liege. Es könne daher der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgehe, dass mit der Mindestentziehungsdauer nicht das Auslangen gefunden werden könne, sondern der Revisionswerber erst nach einem Zeitraum von acht Monaten seine Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangen werde. Die begleitenden Maßnahmen (Nachschulung, amtsärztliches Gutachten und verkehrspsychologische Stellungnahme) seien „zwingende gesetzliche Vorgaben bei gravierenden Alkoholdelikten wie gegenständlich“.

6 1.3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision, die das Verwaltungsgericht unter Anschluss der Verfahrensakten vorlegte.

7 Der Verwaltungsgerichtshof hat das Vorverfahren eingeleitet. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

8 2. Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage in Zusammenhang mit der Entziehung der Lenkberechtigung und der Anordnung begleitender Maßnahmen in einem Fall des § 29 Abs. 4 FSG zulässig.

9 3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes ‑ FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2018, lauten (auszugsweise):

„Verkehrszuverlässigkeit

§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

...

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz ‑ SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

2. beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs. 6 lit. c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;

...

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

...

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. ...

...

Sonderfälle der Entziehung

§ 26. ...

(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges

1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,

...

Besondere Verfahrensbestimmungen für die Entziehung

§ 29. ...

(4) Wurde der Führerschein gemäß § 39 vorläufig abgenommen und nicht wieder ausgefolgt, so ist die Entziehungsdauer ab dem Tag der vorläufigen Abnahme zu berechnen.

...“

10 3.1.2. In den Gesetzesmaterialien wird zu § 7 Abs. 3 Z 2 FSG, welcher seit der Stammfassung des Führerscheingesetzes unverändert in Geltung steht, Folgendes ausgeführt (RV 714 BlgNR XX. GP , 35):

„Neu ist die Z 2: auf Grund der Europäischen Menschenrechtskonvention können Lenker, die in alkoholisiertem Zustand Unfälle mit Personenschaden verursachen, nicht mehr gemäß der Alkoholbestimmungen der StVO bestraft werden, da sie dadurch ein in die Zuständigkeit der Strafgerichte fallendes Delikt gesetzt haben. Dies würde nach der gegenwärtigen Rechtslage dazu führen, daß einem alkoholisierten Lenker, der wegen fahrlässiger Tötung bestraft worden ist, möglicherweise die Lenkberechtigung belassen würde, während anderen alkoholisierten Lenkern, die keinen Unfall mit Personenschaden verursacht haben, die Lenkberechtigung auf Grund der Bestrafung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 entzogen wird. Daher legt Z 2 fest, daß Kraftfahrzeuglenker, die nur deswegen nicht nach der StVO wegen Trunkenheit am Steuer bestraft werden, weil sie dabei einen Unfall mit Personenschaden verursacht haben, ebenfalls als verkehrsunzuverlässig anzusehen sind; durch die Bezugnahme auf die StVO und die darin enthaltene Promillegrenze kann auch bei diesen Lenkern die Entziehungsdauer entsprechend dem Alkoholisierungsgrad festgesetzt werden.“

11 3.2. § 99 Straßenverkehrsordnung 1960 ‑ StVO 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung BGBl. I Nr. 39/2013, lautet (auszugsweise):

„§ 99. Strafbestimmungen.

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,

a) wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt,

...

(6) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor,

...

c) wenn eine Tat nach diesem Bundesgesetz oder nach den §§ 37 und 37a FSG den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht,

...“

12 4. Die Revision ist nicht begründet:

13 4.1. Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass der Revisionswerber wegen des Vorfalls vom 26. Mai 2018, bei welchem er ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und dabei einen Unfall mit Personenschaden verursacht habe, rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden sei. Zutreffend folgerte das Verwaltungsgericht, wegen der strafgerichtlichen Verurteilung des Revisionswerbers liege gemäß § 99 Abs. 6 lit. c StVO 1960 die Verwaltungsübertretung des § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 nicht vor. Ungeachtet dessen legte das Verwaltungsgericht seiner Beurteilung die zwingende Entziehung der Lenkberechtigung und die Mindestentziehungsdauer nach § 26 Abs. 2 Z 1 FSG zu Grunde. Die zuletzt genannte Bestimmung setzt nach ihrem Wortlaut allerdings voraus, dass beim Lenken eines Kraftfahrzeuges ein „Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen wird“, sodass sich die Frage stellt, ob diese Voraussetzung auch dann erfüllt ist, wenn ein Fall des § 99 Abs. 6 lit. c StVO 1960 vorliegt.

14 Der Revisionswerber wurde wegen des Vorfalls vom 26. Mai 2018 unstrittig mit Urteil des Bezirksgerichts Urfahr vom 27. Juli 2018 wegen § 88 Abs. 1 und 3 zweiter Fall StGB, also wegen fahrlässiger Körperverletzung in einem durch Genuss von Alkohol die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand, rechtskräftig verurteilt. Aus diesem Urteil war das Verwaltungsgericht hinsichtlich des Umstandes gebunden, dass der Revisionswerber ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, wodurch er die bestimmte Tatsache des § 7 Abs. 3 Z 2 FSG verwirklichte (vgl. VwGH 14.12.1999, 99/11/0292).

15 § 26 Abs. 2 FSG sieht verschiedene Fälle einer Mindestentziehungszeit vor, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges „ein Delikt“ nach § 99 Abs. 1 bis Abs. 1b StVO 1960 „begangen“ wird, und knüpft damit an die bestimmte Tatsache iSd. § 7 Abs. 3 Z 1 FSG an, bei deren Vorliegen eine Person nicht mehr als verkehrszuverlässig gilt. Auf die bestimmte Tatsache iSd. § 7 Abs. 3 Z 2 FSG, wenn jemand beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat zufolge § 99 Abs. 6 lit. c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist, nimmt § 26 Abs. 2 FSG hingegen nicht ausdrücklich Bezug.

16 Dafür bestand nach den Vorstellungen des Gesetzgebers bei der Erlassung des Führerscheingesetzes auch keine Notwendigkeit, weil davon ausgegangen wurde, dass bei einer Verwirklichung der bestimmten Tatsache iSd. § 7 Abs. 3 Z 2 FSG „auch bei diesen Lenkern die Entziehungsdauer entsprechend dem Alkoholisierungsgrad festgesetzt werden kann“ (vgl. die oben wiedergegebenen Gesetzesmaterialien, RV 714 BlgNR XX. GP , 35). Der Gesetzgeber wollte demnach alle Besitzer einer Lenkberechtigung, die ein Kraftfahrzeug erwiesenermaßen in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand gelenkt haben, hinsichtlich der Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit entsprechend ihrem Alkoholisierungsgrad, aber unabhängig davon gleichbehandeln, ob sie durch dieses Verhalten auch den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht haben oder nicht. Diese Überlegung gilt auch für die in § 26 FSG enthaltenen Fälle einer Mindestentziehungszeit bei Alkoholdelikten, welche der Sache nach schon in der Stammfassung dieser Bestimmung vorgesehen waren (vgl. § 26 Abs. 1 zweiter Satz FSG idF BGBl. I Nr. 120/1997). Es würde auch einen nicht erklärbaren Wertungswiderspruch bedeuten, wenn bei Begehung eines (nun) eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 verwirklichenden Alkoholdeliktes die Lenkberechtigung zumindest für den in § 26 Abs. 2 FSG vorgesehenen Zeitraum zu entziehen wäre, nicht aber in jenen Fällen, in welchen durch eine vergleichbare Tat auf Grund ihrer Folgen der Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung verwirklicht wird.

17 Wird daher beim Lenken eines Kraftfahrzeuges ein Verhalten gesetzt, welches ein Tatbild gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 verwirklicht, gelangt die in § 26 Abs. 2 FSG für ein solches Delikt normierte Mindestentziehungszeit auch dann zur Anwendung, wenn zufolge der Subsidiaritätsbestimmung des § 99 Abs. 6 lit. c StVO 1960 eine Verwaltungsübertretung nicht vorliegt.

18 Sinngemäß Gleiches gilt zwecks Vermeidung der zuvor aufgezeigten Wertungswidersprüche für die in § 24 Abs. 3 fünfter Satz FSG zwingend vorgesehene Anordnung der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme „bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960“.

19 Für den Revisionsfall folgt daraus, dass das Verwaltungsgericht angesichts des unbestrittenen Alkoholisierungsgrades des Revisionswerbers (Alkoholgehalt der Atemluft von 1,03 mg/l) beim Lenken eines Kraftfahrzeuges, wodurch er (erstmalig) das Tatbild des § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 verwirklichte, zu Recht die Mindestentziehungszeit des § 26 Abs. 2 Z 1 FSG zur Anwendung brachte.

20 4.2. Die Revision hält das angefochtene Erkenntnis für rechtswidrig, weil das Verwaltungsgericht ungeachtet der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde des Revisionswerbers die Entziehung und die Anordnungen gemäß § 24 Abs. 3 FSG zu einem Zeitpunkt bestätigte, in welchem die Entziehungsdauer bereits abgelaufen war. Dadurch sei es zu einer unzulässigen Entziehung der Lenkberechtigung für die Vergangenheit gekommen.

21 Im Revisionsfall wurde dem Revisionswerber der Führerschein am Tag des entziehungsbegründenden Vorfalls (26. Mai 2018) vorläufig gemäß § 39 FSG abgenommen und, wie sich aus dem Verfahrensakt ergibt, nicht innerhalb der in dieser Bestimmung enthaltenen dreitägigen Frist ausgefolgt.

22 Die Entziehungsdauer war daher gemäß § 29 Abs. 4 FSG ab dem Tag der vorläufigen Abnahme zu berechnen (vgl. VwGH 20.2.2001, 2000/11/0167).

23 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgeführt, dass es in den in § 26 FSG vorgesehenen Fällen fixer Entziehungszeiten bzw. von Mindestentziehungszeiten bei einer vorläufigen Abnahme des Führerscheins auf Grund der Anordnung des § 29 Abs. 4 FSG dazu kommen kann, dass die Entziehungsdauer im Zeitpunkt des Ausspruches der Erstbehörde bereits abgelaufen ist, ohne dass deshalb die Entziehung rechtswidrig wäre (vgl. VwGH 20.2.2001, 2000/11/0157). Dass ein von der Erstbehörde in Anwendung des § 29 Abs. 4 FSG festgelegter Entziehungszeitraum in der Vergangenheit gelegen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof auch in einem Fall, in welchem die Entziehungsdauer auf Grund einer Wertung gemäß § 7 Abs. 4 FSG zu bestimmen war, nicht als rechtswidrig erkannt (vgl. VwGH 12.2.2000, 2000/11/0238).

24 Ist die Entziehungsdauer auf Grund des § 29 Abs. 4 FSG ab dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheins zu berechnen, ist die Bestätigung einer von der Behörde angeordneten Entziehung durch das Verwaltungsgericht somit nicht schon deswegen rechtswidrig, weil die Entziehungsdauer (zur Gänze) in der Vergangenheit liegt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Entziehungsdauer auf Grund einer Wertung gemäß § 7 Abs. 4 FSG zu berechnen oder in den Fällen des § 26 FSG als fixe Entziehungszeit oder ausgehend von einer Mindestentziehungszeit festzusetzen ist. Wie sich aus dem hg. Erkenntnis vom 5. Oktober 2021, Ra 2019/11/0181, ergibt, macht es für die Beurteilung einer solchen Entziehung durch das Verwaltungsgericht auch keinen Unterschied, ob die aufschiebende Wirkung einer gegen den Entziehungsbescheid erhobenen Beschwerde ausgeschlossen wurde oder nicht.

25 Im Revisionsfall bestätigte das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 18. Februar 2019, ausgehend von der in § 26 Abs. 2 Z 1 FSG angeordneten Mindestentziehungszeit von sechs Monaten, die im (Vorstellungs‑)Bescheid der belangten Behörde bestimmte Entziehungsdauer von acht Monaten, gerechnet ab dem Tag der vorläufigen Führerscheinabnahme am 26. Mai 2018, welche somit am 26. Jänner 2019 endete.

26 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf das Verwaltungsgericht über eine in § 26 Abs. 2 FSG normierte Mindestentziehungsdauer nur insoweit hinausgehen, als der Betreffende für einen die Mindestentziehungsdauer überschreitenden Zeitraum verkehrsunzuverlässig ist (vgl. VwGH 17.3.2022, Ra 2021/11/0059, mwN). Im vorliegenden Fall ist angesichts der genannten Straftat nicht zu erkennen, dass die Wertung des Verwaltungsgerichts, welche in der Revision auch gar nicht in Zweifel gezogen wird, rechtswidrig wäre.

27 4.3. Die Revision bringt auch vor, der Revisionswerber sei durch das angefochtene Erkenntnis zur Nachschulung und zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens sowie einer verkehrspsychologischen Stellungnahme verpflichtet worden, ohne dass dafür vom Verwaltungsgericht eine neue Frist gesetzt wurde, was dazu führe, dass die Lenkberechtigung über den ausgesprochenen Entziehungszeitraum hinaus bis zur Befolgung dieser Anordnungen entzogen sei.

28 Das Verwaltungsgericht stützte die Anordnung der begleitenden Maßnahme (Nachschulung für alkoholauffällige Lenker) sowie der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vor Ablauf der Entziehungsdauer ‑ nach den obigen Ausführungen (vgl. Rn 18) ‑ zu Recht auf § 24 Abs. 3 fünfter Satz FSG, weil der Revisionswerber das Tatbild des § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 verwirklichte.

29 Gemäß § 24 Abs. 3 sechster Satz FSG endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnungen, wenn diese innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht wurden. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu im hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2022, Ra 2021/11/0001, Rn. 34, ausgeführt:

„Auch in den Fällen wie dem vorliegenden kann bei vorläufiger Abnahme und nicht neuerlicher Ausfolgung des Führerscheins bedingt durch die nach § 29 Abs. 4 FSG zu berechnende Entziehungsdauer sowie durch einen Entziehungsbescheid, der erst unmittelbar gegen Ende einer relativ kurzen Entziehungsdauer (oder erst nach Ablauf derselben) ergeht, die Befolgung der mit diesem Bescheid begleitend angeordneten Maßnahmen (u.a. Absolvierung einer Nachschulung) innerhalb der für die Entziehung der Lenkberechtigung bescheidmäßig festgesetzten Frist (auf Grund des in solchen Konstellationen ‚rückwirkenden‘ Charakters der bescheidmäßigen Entziehung und der deshalb eventuell zum Zeitpunkt der Anordnung der begleitenden Maßnahmen bereits abgelaufenen ‚ursprünglichen‘ Entziehungsdauer) tatsächlich nicht möglich sein. In solchen Situationen verlängert sich gemäß § 24 Abs. 3 sechster Satz FSG die Entziehungsdauer ex lege, und zwar auch ohne, dass der Eintritt dieser Rechtsfolge im Einflussbereich des (Nachschulungs‑)Verpflichteten läge und diesem die nicht fristgerechte Erfüllung der Anordnung vorzuwerfen wäre. Dieses Ergebnis hat der Gesetzgeber aus zwingenden Gründen der Verkehrssicherheit und somit im öffentlichen Interesse in Kauf genommen (zu § 25 Abs. 3 zweiter Satz FSG [aF] siehe im Übrigen VwGH 20.2.2001, 2000/11/0157; 21.1.2003, 2001/11/0303).“

30 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erkennen, dass die Bestätigung der im Vorstellungsbescheid der belangten Behörde vom 27. November 2018 angeordneten begleitenden Maßnahme und Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme bis zum Ablauf der Entziehungsdauer durch das angefochtene Erkenntnis rechtswidrig wäre.

31 4.4. Schließlich behauptet die Revision die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses, weil dieses entgegen § 29 Abs. 3 Z 2 VwGVG nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung verkündet worden sei. Damit macht sie einen Verfahrensfehler geltend, ohne jedoch dessen Relevanz darzustellen (vgl. VwGH 25.6.2019, Ra 2019/11/0085; 14.11.2019, Ra 2018/11/0132; 2.4.2020, Ra 2020/06/0058, 0059).

32 5. Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 13. Juni 2022

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