Normen
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019070057.L00
Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 3. April 2019 wurde der mitbeteiligten Partei im Rechtszug die wasserrechtliche Bewilligung für die im Projekt „Kraftwerk St. Martin ‑ Sperre Hierzmann, Hochwasserertüchtigung“ dargestellten Maßnahmen erteilt. Die Einwände und Vorschläge der revisionswerbenden Parteien, die als Fischereiberechtigte am Verfahren teilnahmen, wurden abgewiesen.
2 Dies wurde ua damit begründet, dass der beigezogene Sachverständige schlüssig, nachvollziehbar und auf gleicher fachlicher Ebene unwidersprochen dargelegt habe, dass keine hohe Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung von Fischereirechten bestehe. Die fischereiliche Situation bleibe unverändert und die beantragten Maßnahmen würden ausschließlich zur Hochwasserertüchtigung errichtet. Eine temporäre Dotation wäre nur im Hochwasserfall anzunehmen und auch dabei herrschten im Tosbecken extreme hydraulische Verhältnisse, die eine Einwanderung von aquatischen Organismen über die Gegenschwelle nicht ermöglichten, weshalb kein fischereilicher Schaden abgeleitet werden könne.
3 Ihren Antrag, der eingebrachten Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, begründen die revisionswerbenden Parteien damit, dass es bei Abwägung der gegenständlichen betroffenen Interessen, insbesondere der massiven und dauerhaften Arbeiten an der Sohle des Tosbeckens und der Gegenschwelle, geboten erscheine, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Es bestehe keine aktuelle Gefährdungssituation und sei eine solche auch nicht dargelegt worden. Es erschienen sohin die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung gegeben.
4 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5 Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es grundsätzlich erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (VwGH 14.3.2014, Ro 2014/07/0019, mwN).
6 Dem oben wörtlich wiedergegebenen Vorbringen zur Begründung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist lediglich eine allgemeine Behauptung zu entnehmen, dass die Aufschiebung wegen der geplanten Arbeiten an der Sohle des Tosbeckens und der Gegenschwelle geboten erscheine. Darin liegt keine konkrete Darlegung eines für die revisionswerbenden Parteien mit der Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses einhergehenden unverhältnismäßigen Nachteils.
7 Dazu kommt, dass der Verwaltungsgerichtshof in dem die aufschiebende Wirkung der Revision betreffenden Verfahren die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu prüfen hat. In diesem Provisorialverfahren geht es nicht um die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses, sondern einzig um die Auswirkung seines (möglichen) sofortigen Vollzuges. Der Verwaltungsgerichtshof hat dabei, wenn das in der Revision selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist, jedenfalls zunächst von den Annahmen des Verwaltungsgerichts auszugehen (VwGH 1.8.2014, Ra 2014/07/0032). Unter diesen Annahmen sind hiebei die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Bescheid (nun: Erkenntnis) zu verstehen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind bzw. die ins Auge springende Mängel nicht erkennen lassen (vgl. dazu etwa VwGH 6.4.2009, AW 2009/07/0009; 25.1.2013, AW 2012/07/0059, jeweils mwN).
8 Gegenständlich ist von einem solchen offenkundig vorliegenden Mangel nicht auszugehen. Ausgehend von den Annahmen des Verwaltungsgerichts ist aber nicht hervorgekommen, dass der sofortige Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die revisionswerbenden Parteien mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre.
9 Dem Antrag der revisionswerbenden Parteien war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 11. Juni 2019
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