VwGH Ra 2019/06/0089

VwGHRa 2019/06/008921.6.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des H, vertreten durch Dr. Thomas Girardi, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Stainerstraße 2, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 27. September 2018, LVwG- 2018/38/0625-10, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevorstand der Gemeinde Axams; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §30 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019060089.L00

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1 Der Revisionswerber wehrt sich gegen einen mit dem angefochtenen Erkenntnis (materiell) bestätigten Beseitigungsauftrag betreffend ein näher bezeichnetes Wohn- und Geschäftshaus in A.

2 Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht äußerte sich trotz Gelegenheit zur Stellungnahme nicht zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

3 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. 4 Zwingende öffentliche Interessen, die einen sofortigen Vollzug des Beseitigungsauftrages noch vor Beendigung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erforderlich machen würden, wurden nicht dargelegt und sind auch nicht erkennbar. Die wirtschaftlichen Nachteile eines sofortigen Vollzuges für den Revisionswerber liegen auf der Hand.

5 Die vom Gesetz geforderte Interessenabwägung gebietet somit, der vorliegenden Revision die beantragte aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 21. Juni 2019

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