VwGH Ra 2019/06/0075

VwGHRa 2019/06/007523.9.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision 1. des M S und

2. der S S, beide in W, beide vertreten durch Erlacher & Erlacher-Philadelphy Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Marktgraben 12, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 9. Oktober 2018, Zl. LVwG-2017/22/0965-10, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtmagistrat Innsbruck; weitere Partei:

Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019060075.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (LVwG) wurde den revisionswerbenden Parteien - soweit vorliegend maßgeblich - betreffend ein näher bezeichnetes Grundstück in der KG H ein näher umschriebener baupolizeilicher Auftrag nach der Tiroler Bauordnung 2018 erteilt. Weiters sprach das LVwG aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 6 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, das Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab "indem ein zu unbestimmter Auftrag erteilt" werde, und "ihm" komme eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, da durch das gegenständliche Verfahren "grob gegen einfach gesetzliche Bestimmungen" wie "amtswegige Wahrheitserforschung" und "Bestellung eines unabhängigen, nicht mit dem Anzeiger identen sowie nicht amtlichen Sachverständigen" verstoßen worden sei und es im Interesse der Allgemeinheit gelegen sei, "dass derartige Fehlentscheidungen vermieden" würden. 7 Wie der Verwaltungsgerichtshof zu dem seit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 geltenden Revisionsmodell bereits vielfach ausgesprochen hat, ist in den Zulässigkeitsgründen einer außerordentlichen Revision konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen darzulegen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. für viele etwa VwGH 17.7.2019, Ra 2019/06/0111, oder auch 24.1.2019, Ra 2019/01/0019, mwN). 8 Die allgemeinen Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden Revision werden den genannten Anforderungen nicht gerecht. Weder wird in der Zulässigkeitsbegründung ein Bezug zum konkreten Sachverhalt hergestellt, noch wird dargelegt, aus welchem Grund das Schicksal der Revision von den dort völlig pauschal angeschnittenen Themen abhängen sollte. Auch von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes die angefochtene Entscheidung konkret abweiche, wird nicht näher ausgeführt (vgl. z.B. VwGH 22.1.2018, Ra 2017/05/0114, oder auch 6.9.2018, Ra 2018/01/0271).

9 Im Übrigen ist, soweit die Revision in ihren Zulässigkeitsgründen offenbar das Vorliegen von Verfahrensmängeln ins Treffen zu führen versucht, auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es nicht ausreicht, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der genannten Verfahrensmängel darzulegen (z.B. VwGH 2.8.2018, Ra 2018/05/0183, oder auch 13.12.2017, Ra 2017/01/0187). Auch dieser Anforderung wird die vorliegende Revision mit dem pauschalen Vorbringen zu ihrer Zulässigkeit nicht gerecht.

10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 23. September 2019

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