VwGH Ra 2019/06/0012

VwGHRa 2019/06/001226.2.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wech, über die Revision des A N in T, vertreten durch Dr. Ewald Jenewein, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Brixner Straße 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 10. Dezember 2018, LVwG-2018/32/1952-4, betreffend Übertretung der Tiroler Bauordnung 2018 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck), den Beschluss gefasst:

Normen

BauO Tir 2018 §2 Abs18;
BauO Tir 2018 §28 Abs1 lita;
BauO Tir 2018 §28 Abs2 litd;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019060012.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde der Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 14. August 2018, mit welchem ihm als Geschäftsführer einer näher bezeichneten Gesellschaft eine Übertretung der Tiroler Bauordnung 2018 - TBO 2018 zur Last gelegt, über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden) verhängt und ihm ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt worden war, insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf EUR 1.200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden) und der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens reduziert sowie der Spruch im Hinblick auf die als erwiesen angenommene Tat neu formuliert wurde. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

5 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass auf der näher bezeichneten Liegenschaft durch die Gesellschaft, deren Geschäftsführer der Revisionswerber sei, eine bauliche Anlage errichtet worden sei, die aus sechs Objekten im Ausmaß von jeweils 100 m x 34 m in gleicher Bauweise bestehe, welche stirnseitig zusammengebaut seien, sodass im Ergebnis ein Gebäude im Sinn des § 2 Abs. 2 TBO 2018 vorliege. Es sei daher eine Baubewilligung erforderlich, die nicht vorliege.

6 In den zur Zulässigkeit der Revision vorgetragenen Gründen führt der Revisionswerber im Wesentlichen aus, das Verwaltungsgericht habe im bekämpften Erkenntnis "den/die Folientunnel" als Gebäude gewertet und diese baulichen Anlagen für bewilligungspflichtig erklärt, obwohl "§ 21 Abs. 2 lit. d TBO 2018" diese als anzeigepflichtig statuiere. Die außerordentliche Revision sei zulässig, weil "Rechtsprechung zu § 2 Abs. 18, § 21 Abs. 2 lit. d TBO 2018 und § 41 Abs. 2 lit. a TROG 2016" fehle.

Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargelegt, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

7 Entgegen der vom Revisionswerber offenbar vertretenen Ansicht ist das Verwaltungsgericht ohnehin nicht davon ausgegangen, dass Folientunnel bewilligungspflichtig sind. Vielmehr hat es mit eingehender Begründung dargelegt, dass die betreffende bauliche Anlage nicht als ein (oder mehrere) Folientunnel - der gemäß § 1 Abs. 3 lit. k TBO 2018 vom Geltungsbereich der TBO 2018 ausgenommen wäre oder für welchen gemäß § 28 Abs. 2 lit. d TBO 2018 Anzeigepflicht bestünde - anzusehen sei, sondern als ein gemäß § 28 Abs. 1 lit. a TBO 2018 bewilligungspflichtiges Gebäude. Diesen Ausführungen wird in der Zulässigkeitsbegründung nicht entgegengetreten. Darüber hinaus ist die Frage, ob es sich bei einer baulichen Anlage um einen Folientunnel handelt, anhand der Umstände des Einzelfalles zu prüfen. Diese Frage unterliegt somit - als Ergebnis einer alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalles berücksichtigenden Abwägung - grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. etwa VwGH 30.1.2019, Ra 2018/06/0258, mwN). Eine derartige Fehlbeurteilung ist im Revisionsfall nicht ersichtlich und wird in der Zulässigkeitsbegründung auch nicht behauptet.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 26. Februar 2019

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