VwGH Ra 2019/04/0123

VwGHRa 2019/04/012310.1.2023

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofrätin Mag. Hainz‑Sator und den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision der Datenschutzbehörde in 1030 Wien, Barichgasse 40‑42, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. September 2019, Zlen. 1. W214 2217327‑1/15E und 2. W214 2217915‑1/9E, betreffend eine datenschutzrechtliche Angelegenheit (mitbeteiligte Parteien: 1. A in W, vertreten durch Dr. Tröthandel und Mag. Juritsch, Rechtsanwälte in 2500 Baden, Theaterplatz 4, und 2. R K in O, vertreten durch Dr. Michael‑Paul Parusel, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stadiongasse 6‑8), zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art130 Abs4
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §28 Abs1
VwGVG 2014 §28 Abs2
VwGVG 2014 §28 Abs3
VwRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2019040123.L00

 

Spruch:

I. Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit damit der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben wird, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

II. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Begründung

I. 

1 1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15. Jänner 2019 wurde der Datenschutzbeschwerde des Zweitmitbeteiligten stattgegeben und festgestellt, dass ihn der Erstmitbeteiligte (ein Gläubigerschutzverband, der Insolvenzgläubiger im Insolvenzverfahren vertritt) sowohl im Recht auf Geheimhaltung als auch im Recht auf Löschung verletzt habe, indem dieser dem partiellen Löschungsantrag des Zweitmitbeteiligten überschießend entsprochen und alle Daten gelöscht habe.

2 2.1. Dagegen erhoben sowohl der Erst- als auch der Zweitmitbeteiligte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 3. September 2019 hob das BVwG den Bescheid der belangten Behörde ersatzlos auf. Zudem wurde der in der Beschwerde des Zweitmitbeteiligten gestellte Antrag auf Bestätigung eines Verstoßes gegen den Datenschutz wegen der Verletzung im Recht auf Löschung mangels Vorliegens eines darüber absprechenden Bescheides zurückgewiesen. Der weitere, an das BVwG gerichtete Antrag des Zweitmitbeteiligten, dem Erstmitbeteiligten aufzutragen, die Generalien des Zweitmitbeteiligten wiederherzustellen, wurde als unbegründet abgewiesen. Die ordentliche Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig.

3 2.2. In der Begründung hielt das BVwG fest, dass der Zweitmitbeteiligte der Verwendung seiner seine Kreditwürdigkeit beurteilenden Daten durch den eine Kreditauskunftei gemäß § 152 GewO 1994 betreibenden Erstmitbeteiligten gemäß § 28 DSG 2000 (nunmehr Art. 21 Abs. 1 DSGVO) widersprochen und dementsprechend die Löschung dieser Daten vom Erstmitbeteiligten begehrt habe. Gegenüber der belangten Behörde habe der Zweitmitbeteiligte ausschließlich sein Recht auf Löschung geltend gemacht. Wie aus den Stellungnahmen des Erstmitbeteiligten hervorgehe, habe eine Löschung der personenbezogenen Daten des Zweitmitbeteiligten gar nicht stattgefunden. Vielmehr habe sich der Erstmitbeteiligte bereit erklärt, die in seiner Datenbank zur Person der Zweitmitbeteiligten gespeicherten Daten nicht mehr für Zwecke der Kreditauskunftei zu verwenden.

4 Die Tatsache, dass die personenbezogenen Daten des Zweitmitbeteiligten nicht für Zwecke der Kreditauskunftei an Dritte übermittelt würden, sei nicht ‑ so das BVwG ‑ einer Löschung von Daten gleichzusetzen, sondern stelle de facto eine Einschränkung der Verarbeitung der Daten dar.

5 Aus den Eingaben des Zweitmitbeteiligten sei überdies ersichtlich, dass er eine Löschung sämtlicher beim Erstmitbeteiligten verarbeiteten Daten über sein Schuldenregulierungsverfahren anstrebe. Der Erstmitbeteiligte habe nie auf eine gesonderte „Auskunft‑Datenbank“ Bezug genommen, sondern ausgeführt, dass er sich bereit erkläre, die in seiner Datenbank zur Person des Zweitmitbeteiligten gespeicherten personenbezogenen Daten zukünftig nicht mehr für zum Zweck der Auskunftei zu verwenden und zum Zweck der Auskunftei diese Daten nicht mehr zu übermitteln. Die belangte Behörde habe den Sachverhalt verkannt und überdies eine unzutreffende rechtliche Würdigung vorgenommen. Sie habe eine gesonderte „Kreditauskunftei‑Datenbank“ konstruiert und versucht, diese künstlich von den für sonstige Zwecke gespeicherten Daten des Zweitmitbeteiligten zu trennen. Die belangte Behörde gehe somit fälschlich davon aus, dass eine „faktische“ Löschung der Daten stattgefunden habe.

6 Die Daten könnten aber nur dann als vernichtet, gelöscht oder de‑identifiziert betrachtet werden, wenn der Verantwortliche sichergestellt habe, dass auch keine Datenverarbeitungen oder andere Kopien der betreffenden Datenbestände in seinem Verantwortungsbereich mehr existierten.

7 Soweit im gegenständlichen Fall die (nicht gelöschten) Daten des Zweitmitbeteiligten nicht mehr für Zwecke der Kreditauskunftei verwenden würden, könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass eine Verletzung im Recht auf Löschung vorliege, indem diese Löschung überschießend erfolgt sei. Der durch einen Rechtsanwalt vertretene Zweitmitbeteiligte habe in seiner Datenschutzbeschwerde nach drei Mängelbehebungsaufträgen, die sich jeweils auch auf die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechs bezogen hätten, letztlich nur eine Verletzung des Rechts auf Löschung geltend gemacht. Entgegen dem Spruch des angefochtenen Bescheides sei eine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung nicht geltend gemacht worden.

8 Der angefochtenen Bescheid sei daher aus den genannten Gründen ersatzlos zu beheben gewesen.

9 4. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision. Zum Umfang der Anfechtung wird ausgeführt, dass sich die Revision gegen die ersatzlose Behebung des Bescheides und gegen die Zurückweisung des Antrages mangels Vorliegen eines darüber abzusprechenden Bescheides richtet.

10 Die erstmitbeteiligte Partei erstattete im eingeleiteten Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung, in der sie die Abweisung der Revision beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Zu Spruchpunkt I.:

11 1. In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit unter anderem vorgebracht, dass das BVwG im angefochtenen Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche. Das BVwG hätte im vorliegenden Fall in der Sache selbst entscheiden müssen. Eine bloße Kassation komme nicht in Betracht, wenn dem verwaltungsbehördlichen Bescheid ein Parteiantrag zugrunde liege.

12 2. Die Revision erweist sich insoweit als zulässig und aus nachstehenden Erwägungen auch als begründet.

13 Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, näher ausgeführt hat, ergibt eine an der verfassungsrechtlichen Vorgabe des Art. 130 Abs. 4 B‑VG orientierte Auslegung des § 28 Abs. 3 VwGVG, dass eine Aufhebung des Bescheids der Verwaltungsbehörde jedenfalls erst dann in Betracht kommt, wenn die in § 28 Abs. 2 VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichts zur „Entscheidung in der Sache selbst“ nach sich ziehen, nicht vorliegen.

14 Nach der von der Revision angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine ‑ im vorliegenden Fall erfolgte ‑ „ersatzlose“ Behebung nur dann vorgesehen, wenn anlässlich einer rechtswidrigen Zurückweisungsentscheidung der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch Kassation des zu Unrecht ergangenen Bescheides hergestellt werden kann (vgl. VwGH 29.9.2017, Ra 2017/10/0044, mwN).

15 Ein solcher Fall, der eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtfertigen würde, liegt gegenständlich aber nicht vor. Das BVwG geht im angefochtenen Erkenntnis zwar davon aus, dass in der Datenschutzbeschwerde des Zweitmitbeteiligten lediglich eine Verletzung im Recht auf Löschung, nicht hingegen eine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung geltend gemacht worden sei. Dabei übersieht das BVwG aber, dass mit dem Bescheid der Datenschutzbehörde auch festgestellt wurde, dass der Zweitmitbeteiligte im Recht auf Löschung verletzt worden sei (siehe oben Rn. 1).

16 3. Die vom BVwG ausgesprochene ersatzlose Behebung des Bescheides der Datenschutzbehörde erweist sich daher bereits aus diesem Grund ‑ also auch unabhängig davon, ob die Datenschutzbehörde in Bezug auf das Recht auf Geheimhaltung ihre Zuständigkeit (mangels eines entsprechenden Antrages) überschritten hat oder nicht und somit die ersatzlose Behebung einer Entscheidung, die nur eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung zum Inhalt gehabt hätte, erfolgte ‑ als rechtswidrig.

17 Das angefochtene Erkenntnis war somit insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Zu Spruchpunkt II.:

18 4. Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

19 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

20 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

21 5. In der Revision wird, soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Antrages mangels Vorliegen eines darüber abzusprechenden Bescheides richtet, im Zulässigkeitsvorbringen lediglich gerügt, dass dem angefochtenen Erkenntnis hier eine nachvollziehbare Begründung fehle. Den diesbezüglichen Ausführungen des BVwG, wonach die belangte Behörde die Frage der Löschung der Daten, die (wenn auch nicht für Auskunfteizwecke, sondern für andere Zwecke) gespeichert würden, komplett vom Verfahrensgegenstand ausgenommen und diesen lediglich auf die Verwendung der Daten der Kreditauskunfteizwecke beschränkt habe, tritt die Revision dabei jedoch nicht entgegen. Ebenso wenig legt sie die Relevanz des behaupteten Begründungsmangels dar (vgl. zu diesem Erfordernis VwGH 20.7.2021, Ra 2020/04/0171, mwN).

22 Die Revision war daher insoweit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 10. Jänner 2023

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