European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010119.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 6. September 2017 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, den er mit seiner Konversion zum Christentum und einer deswegen bereits im Iran bestehenden Verfolgung begründete.
2 Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 3. Juli 2018 wurde (unter anderem) dieser erste Antrag in der Sache vollinhaltlich abgewiesen. Dies begründete das BVwG mit der mangelnden Glaubwürdigkeit des Revisionswerbers.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 13. Februar 2019 wies das BVwG in der Sache den Folgeantrag des Revisionswerbers vom 30. Juli 2018 gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Darüber hinaus wurde dem Revisionswerber kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung des Revisionswerbers in den Iran zulässig sei und keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.
4 Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, es hätten sich keine Anhaltspunkte für eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhalts ergeben. Der Revisionswerber bringe dieselben Ausreisegründe vor, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden hätten. Der behauptete Nachfluchtgrund einer Teilnahme an einer Demonstration in Österreich sei nicht glaubhaft, zumal der Revisionswerber wiederholt angegeben habe, nicht aus politischen Gründen verfolgt oder bedroht zu werden. Mit seinem Folgeantrag und seiner Beschwerde habe der Revisionswerber die Widersprüche in seinem Vorbringen nicht entkräften können. Dem Revisionswerber könne (mit näherer Begründung) seine persönliche Glaubwürdigkeit nicht zugesprochen werden.
5 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Bei wiederholten Anträgen auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl. etwa VwGH 25.2.2016, Ra 2015/19/0267, mwN).
10 Behauptete Tatsachen, die bereits zur Zeit des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die der Asylwerber jedoch nicht bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht hat, sind von der Rechtskraft der über den Erstantrag absprechenden Entscheidung erfasst (vgl. VwGH 28.2.2019, Ra 2019/01/0008 bis 0010, mwN).
11 "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG ist die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags durch das BFA gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht erfolgte. Das BVwG hat dementsprechend zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist (vgl. VwGH 12.10.2016, Ra 2015/18/0221, mwN).
12 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit zunächst vor, das BVwG habe offenbar das Vorliegen eines glaubhaften Kernes bejaht. Dem entgegen ist das BVwG in der vorliegenden Rechtssache von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens ausgegangen. Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig und zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. für viele VwGH 18.3.2019, Ra 2019/01/0068, mwN). Einen derart krassen Fehler des BVwG vermag die Revision nicht darzulegen.
13 Die Revision behauptet in diesem Zusammenhang eine Aktenwidrigkeit, weil das BVwG die angefochtene Entscheidung damit begründet habe, dass der Revisionswerber wiederholt angegeben habe, nicht aus politischen Gründen verfolgt oder bedroht zu werden. Die Revision legt jedoch nicht nachvollziehbar dar, inwiefern sich das BVwG mit dem Akteninhalt in Widerspruch gesetzt habe, zumal sie selbst ausführt, dass der Revisionswerber im Erstverfahren eine asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner politischen Gesinnung (bewusst) nicht vorgebracht habe.
14 Die Revision rügt darüber hinaus als Verfahrensmangel, dass sich das BVwG nicht mit dem Schriftsatz des Revisionswerbers vom 15. Februar 2018 auseinandergesetzt habe. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH reicht es nicht aus, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der genannten Verfahrensmängel darzulegen. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen (vgl. etwa VwGH 6.9.2018, Ra 2018/01/0271 bis 0275, mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Revision mit ihren pauschalen Ausführungen nicht gerecht. Auf die in diesem Zusammenhang aufgeworfene Rechtsfrage (betreffend den Zeitpunkt einer Zustellung nach § 21 Abs. 8 BVwGG) kommt es im vorliegenden Fall nicht an.
15 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 15. April 2019
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