VwGH Ra 2019/01/0096

VwGHRa 2019/01/009619.8.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und den Hofrat Dr. Kleiser sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision der N I, vertreten durch Dr. Günter Schmid und Mag. Rainer Hochstöger, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Hafferlstraße 7, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 31. August 2018, Zl. RM/5100010/2016, betreffend Einstellung des Beschwerdeverfahrens in einer Angelegenheit einer Personendurchsuchung nach § 40 Abs. 2 SPG, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010096.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Beschluss stellte das Bundesfinanzgericht (BFG) das Beschwerdeverfahren der Revisionswerberin wegen Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt im Zusammenhang mit einer Personendurchsuchung nach § 40 Abs. 2 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) infolge Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG ein (1.), erlegte den Verfahrensparteien gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm § 1 VwG-AufErsV jeweils den Ersatz von Schriftsatzaufwand und Vorlageaufwand in näher bezeichneter Höhe auf (2.) und sprach aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG gegen diesen Beschluss nicht zulässig sei (3.).

2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich in ihren Zulässigkeitsgründen ausschließlich gegen die Kostenvorschreibung im angefochtenen Beschluss wendet und dessen kostenpflichtige Aufhebung "wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften" beantragt. Der Revisionswerberin hätte der Vorlageaufwand nicht vorgeschrieben werden dürfen, da die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht "den Akt nicht vollständig vorgelegt" habe. Weiters verstoße der angefochtene Beschluss aufgrund des Umstandes, dass sowohl der Revisionswerberin als auch deren Arbeitgeberin jeweils Schriftsatzaufwand sowie Vorlageaufwand in voller Höhe vorgeschrieben worden sei, "gegen die ständige Judikatur des VwGH" und sei "daher unrichtig".

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 6 Soweit die Revisionswerberin zur Zulässigkeit der Revision behauptet, das BFG sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 3. August 2004, 99/13/0252, abgewichen, unterlässt es die Revision völlig, einen Bezug zum Revisionsfall herzustellen (vgl. hiezu etwa auch VwGH 5.4.2019, Ra 2019/01/0107, mwN).

7 In den Zulässigkeitsgründen der Revision wird darüberhinaus allgemein ein Verstoß des angefochtenen Beschlusses "gegen die ständige Judikatur des VwGH" ins Treffen geführt, indem mit diesem sowohl der Revisionswerberin als auch deren Arbeitgeberin (welche eine Maßnahmenbeschwerde im Zusammenhang mit einer Kontrolle nach dem GSpG erhoben hatte) die Erstattung von Schriftsatz- und von Vorlageaufwand auferlegt wurde. Nach einer näher genannten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hätten "die Revisionswerber" zu gleichen Teilen Aufwandersatz zu leisten. 8 Dazu ist die Revisionswerberin auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuwiesen, wonach zur Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision in den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen ist, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreicht. Ebenso reicht auch die bloße Nennung von Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht aus (vgl. für viele z.B. VwGH 22.1.2018, Ra 2017/05/0114, mwN).

9 Diesen Anforderungen wird die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision nicht ansatzweise gerecht. Das von der Revisionswerberin genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. April 1998, 98/04/0005, ist für die vorliegende Sachverhaltskonstellation jedenfalls nicht einschlägig.

10 In den Zulässigkeitsgründen der Revision werden damit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

11 Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 19. August 2019

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