VwGH Ra 2018/20/0540

VwGHRa 2018/20/05404.3.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Mag. Eder und Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, in der Rechtssache der Revision des T K S, vertreten durch Dr. Johannes Mayrhofer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Garnisonstraße 17, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17. Oktober 2018, Zl. W207 2168795- 1/11E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018200540.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 19. Juli 2011 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz, der vom Bundesasylamt abgewiesen wurde. Am 16. Juni 2015 stellte der Revisionswerber neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz und führte begründend im Wesentlichen aus, die Taliban hätten ihm vorgeworfen, er würde für die Amerikaner spionieren und sei aufgrund seines Aufenthaltes in Europa kein Muslime mehr. Zwanzig Tage nach seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat hätten die Taliban das Haus seiner Familie überfallen. Im "Rückkehrfall" befürchte der Revisionswerber, von den Taliban oder Angehörigen des Islamischen Staates getötet zu werden.

2 Mit Bescheid vom 7. August 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei und legte gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise fest.

3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 Sofern der Revisionswerber zur Begründung der Zulässigkeit der Revision zunächst vorbringt, ihm werde von den Taliban vorgeworfen, die Regierung bzw. die internationale Gemeinschaft zu unterstützen, weshalb sie nach ihm suchen würden und ihm aufgrund des großen Wirkungsgrades der Taliban eine innerstaatliche Fluchtalternative generell nicht zur Verfügung stehe, verkennt der Revisionswerber, dass das BVwG sein Vorbringen als nicht glaubwürdig erachtete. Der Beweiswürdigung des BVwG tritt der Revisionswerber jedoch nicht entgegen.

8 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Asylbehörde bei den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern die zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen in die Entscheidung einzubeziehen. Das gilt ebenso für von einem Verwaltungsgericht geführte Asylverfahren. Auch das BVwG hat daher seinem Erkenntnis die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte zugrunde zu legen. Es reicht aber nicht aus, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel aufzuzeigen (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2018/14/0187, mwN).

9 Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 20.11.2018, Ra 2018/20/0528, mwN).

10 Der Revisionswerber bringt vor, das BVwG habe ein näher genanntes Gutachten sowie die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30. August 2018, welche eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul ausschließen würden, nicht berücksichtigt. Damit wird die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht aufgezeigt, weil das BVwG in seiner Alternativbegründung auch die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in den Städten Herat und Mazar-e Sharif bejaht hat (vgl. wiederum VwGH 27.11.2018, Ra 2018/14/0187). Auch dem Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung, wonach Afghanistan mit einer der schwersten Dürren konfrontiert sei und die Provinzen Balkh und Herat davon am meisten betroffen seien, lässt sich keine Relevanzdarstellung im Sinn der zitierten Rechtsprechung entnehmen.

11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 4. März 2019

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