Rechtssatz
Der Gesetzgeber wollte in Fällen, in denen ein Antrag gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 nach drei Monaten gestellt wird, offenkundig - abgesehen von der Ausnahme in § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 - überhaupt keinen Einreisetitel gewähren, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 nicht nachgewiesen wurden, weil sich derartige Bedingungen auch in § 46 iVm § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 NAG 2005 finden. Dieses Ziel des Gesetzgebers lässt sich allerdings aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts dann nicht verwirklichen, wenn die Versäumung der Dreimonatsfrist wegen des Vorliegens besonderer Umstände objektiv entschuldbar war. Der EuGH-Rechtsprechung (EuGH 7.11.2018, KB, C-380/17) muss daher entweder im Wege der Anwendung des § 35 Abs. 1 AsylG 2005 oder des § 46 iVm § 11 Abs. 2 NAG 2005 Rechnung getragen werden.
E000 EU- Recht allgemein — E3L E19103000 — E6J — Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang — partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1
Dokumentnummer
JWR_2018190568_20190625L03
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)