VwGH Ra 2018/19/0557

VwGHRa 2018/19/055726.3.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, in der Revisionssache des Z A, vertreten durch Dr. Wilhelm Kubin, Rechtsanwalt in 4710 Grieskirchen, Uferstraße 10, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31. August 2018, G305 2187823-1/12E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
MRK Art8;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018190557.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger des Irak, stellte am 19. Juli 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgründe brachte er vor, im Irak vom IS inhaftiert und geschlagen worden zu sein, weil er seinen Laden in der Gebetszeit nicht geschlossen habe. Es gebe im Irak keine Sicherheit. Sein Vater habe ein Drohschreiben erhalten und sein Bruder sei von Milizen getötet worden.

2 Mit Bescheid vom 12. Jänner 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wie das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit auf das Wesentliche zusammengefasst vor, der Revisionswerber habe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung asylrelevanter Intensität durch Dritte zu erwarten. Das BVwG habe dem Revisionswerber zu Unrecht den Status des Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Der Revisionswerber habe eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht, sich nicht in Widersprüche verwickelt, sondern seine Angaben lediglich ergänzt. Die der Rückkehrentscheidung zu Grunde liegende Interessenabwägung sei unvollständig, zB habe das BVwG die bisherige Dauer des Aufenthalts nicht berücksichtigt. Das BVwG hätte die Schwester des Revisionswerbers einvernehmen müssen, die seine Angaben bestätigen hätte können.

8 Insoweit sich die Revision mit diesem Vorbringen gegen die Beweiswürdigung des BVwG wendet, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dieser - als Rechtsinstanz - zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 23.1.2019, Ra 2018/19/0712, mwN).

9 Der Revision gelingt es mit ihrem Vorbringen nicht, eine derartige Mangelhaftigkeit der Beweiswürdigung aufzuzeigen. Das BVwG ist nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in nicht unvertretbarer Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass der Revisionswerber eine gegen ihn gerichtete individuelle und konkrete Verfolgung oder Bedrohung nicht glaubhaft machen konnte.

10 Insoweit die Revision die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK beanstandet, ist ihr entgegen zu halten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel ist (VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0521, mwN).

11 Die Revision zeigt nicht auf, dass die Interessenabwägung fallbezogen unvertretbar wäre. Dass BVwG hat alle entscheidungswesentlichen und auch die zugunsten des Revisionswerbers sprechenden Umstände berücksichtigt und entgegen dem Revisionsvorbringen auch die Aufenthaltsdauer des Revisionswerbers von etwas mehr als drei Jahren in seiner Abwägung berücksichtigt.

12 Insoweit die Revision rügt, dass die Schwester des Revisionswerbers nicht als Zeuge einvernommen worden sei, ist ihr zu entgegnen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Frage, ob amtswegige Erhebungen erforderlich sind, regelmäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darstellt, weil es sich dabei um eine einzelfallbezogene Beurteilung handelt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. in diesem Sinn VwGH 10.9.2018, Ra 2018/19/0390, mwN).

13 Derartiges legt die Revision nicht dar. Sie vermag nicht aufzuzeigen, weshalb das BVwG - ohne entsprechenden Beweisantrag unter Bekanntgabe des Beweisthemas - fallbezogen von der Erforderlichkeit der Einvernahme der Schwester des Revisionswerbers ausgehen hätte sollen (vgl. VwGH 28.6.2018, Ra 2018/18/0358).

14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 26. März 2019

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