VwGH Ra 2018/19/0114

VwGHRa 2018/19/011428.6.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie die Hofräte Mag. Eder und Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, in der Revisionssache 1. der L A, 2. der D A, 3. der L A, 4. der D A, 5. des A A und 6. der E H.H. A, alle in K und alle vertreten durch Mag. Walter Dellacher, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Dr. Franz Palla-Gasse 21, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 1. Februar 2018, 1) L508 2129313- 1/19E, 2) L508 2129307-1/11E, 3) L508 2129315-1/11E,

4) L508 2129309-1/11E, 5) L508 2129304-1/11E, und 6) L508 2129311- 1/11E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018190114.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die erstrevisionswerbende Partei ist die Mutter der zweitbis sechstrevisionswerbenden Parteien. Die revisionswerbenden Parteien sind staatenlose Palästinenser aus dem Gazastreifen und stellten am 24. Februar 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2 Mit Bescheiden jeweils vom 16. Juni 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der revisionswerbenden Parteien auf internationalen Schutz ab, erteilte keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ Rückkehrentscheidungen und stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Palästinensischen Gebiete/Gaza zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise setzte die Behörde mit jeweils 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.

3 Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis als unbegründet ab. Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

4 Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass die revisionswerbenden Parteien bei einer Ausreise in die Herkunftsregion wieder den Beistand der UNRWA ("United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East") in Anspruch nehmen könnten und sie deshalb auch nicht den privilegierten Schutz von Art. 1 Abschnitt D GFK bzw. Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 der Status-Richtlinie genießen würden. Es könne nicht angenommen werden, dass die revisionswerbenden Parteien im Falle ihrer Rückkehr in ihr Herkunftsland einer existentiellen Gefährdung oder einer sonstigen Bedrohung ausgesetzt sein könnten.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6 Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (vgl. etwa VwGH 22.2.2017, Ra 2016/19/0365, mwN). In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. VwGH 9.2.2018, Ra 2017/20/0344, mwN).

7 Die vorliegende Zulässigkeitsbegründung entspricht diesen Anforderungen nicht. Die revisionswerbenden Parteien bringen darin ausschließlich vor, dass eine Revision zulässig sei, weil der Rechtsfrage eine grundsätzliche Bedeutung zukomme, die zu lösende Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet und die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich sei. Mit diesen bloß formalhaften Ausführungen verabsäumen sie es aber, die zu lösende Rechtsfrage zu benennen und konkret aufzuzeigen, welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet hat beziehungsweise welche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich ist.

8 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 28. Juni 2018

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