VwGH Ra 2018/19/0051

VwGHRa 2018/19/00513.5.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie die Hofrätin Mag. Rossmeisel und den Hofrat Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, in der Revisionssache des O L F A, vertreten durch Dr. Farhad Paya, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Herrengasse 12/I, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22. Dezember 2017, L521 2149833- 1/11E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

AsylG 2005;
VwGG §33 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018190051.L00

 

Spruch:

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

1 Der Revisionswerber stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, der letztlich durch das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22. Dezember 2017 abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen.

2 Nach Einleitung des Vorverfahrens über die dagegen erhobene Revision teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, der Revisionswerber sei unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet ausgereist und legte eine Ausreisebestätigung der International Organization for Migration (IOM) vom 28. März 2018 vor.

3 Auf Grund der Ausreise des Revisionswerbers unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe (Heimreise in den Herkunftsstaat) ist nicht zu erkennen, dass seitens des Revisionswerbers an der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes noch ein rechtliches Interesse besteht. Auch aus der Stellungnahme des Rechtsvertreters des Revisionswerbers geht Gegenteiliges nicht hervor.

4 Die Revision war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren unter sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

5 Ein Aufwandersatz findet gemäß § 58 Abs. 2 VwGG nicht statt. Wien, am 3. Mai 2018

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