VwGH Ra 2018/18/0399

VwGHRa 2018/18/039929.1.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie der Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Sutter als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, über die Revision des S U in G, vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. Mai 2018, Zl. W248 2149566-1/21E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018180399.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 6. April 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen mit der Arbeit seines Vaters für das Militär und Rekrutierungsversuchen durch die Taliban begründete.

2 Diesen Antrag wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 15. Februar 2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und legte eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise fest.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen den Bescheid in vollem Umfang gerichtete Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Die Revision wurde vom Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

4 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 26. November 2018, E 2809/2018-12, wurde unter einem die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

5 In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zur Zulässigkeit zusammengefasst geltend gemacht, das BVwG habe den Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht hinreichend begründet. Das BVwG habe darüber hinaus in der Beschwerde beantragte Beweise nicht berücksichtigt und trotz Antrages keine mündliche Verhandlung durchgeführt. Aus diesem Grund sei dem Verwaltungsgericht eine antizipierende Beweiswürdigung anzulasten.

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9 Ungeachtet dessen, dass das BVwG seinen Zulässigkeitsausspruch - wenn auch sehr konzis - begründet hat, gehen die dazu erstatteten Revisionsausführungen schon deshalb ins Leere, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch eine fehlende Begründung des Ausspruches über die Zulässigkeit der Revision nicht dazu führt, dass die Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig wäre. Die Zulässigkeitsbegründung der außerordentlichen Revision muss vielmehr Gründe anführen, aufgrund derer anzunehmen wäre, dass die Lösung des Revisionsfalles von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhinge (vgl. VwGH vom 1.3.2016, Ra 2015/18/0275, mwN); diese Voraussetzung erfüllt das Revisionsvorbringen jedoch nicht.

10 Soweit in der Zulässigkeitsbegründung der Revision - pauschal und ohne auf das vorliegende Verfahren konkret Bezug zu nehmen - vorgebracht wird, das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft geführt und die in der Beschwerde beantragten Beweise seien nicht berücksichtigt worden, werden Verfahrensmängel geltend gemacht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht es aber nicht aus, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der genannten Verfahrensmängel - in konkreter Weise - darzulegen (vgl. etwa VwGH 21.3.2018, Ra 2017/18/0474-0479, mwN). Eine solche Relevanzdarlegung ist der vorliegenden Revision jedoch nicht zu entnehmen, weshalb auch in dieser Hinsicht keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird.

11 Insoweit die Revision schließlich die Unterlassung einer mündlichen Verhandlung und eine deshalb antizipierende Beweiswürdigung beanstandet, genügt es darauf hinzuweisen, dass das BVwG ohnedies am 30. Oktober 2017 in Anwesenheit des Rechtsvertreters des Revisionswerbers eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat.

12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 29. Jänner 2019

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