VwGH Ra 2018/17/0225

VwGHRa 2018/17/02251.10.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner sowie Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision der C G GmbH in W, vertreten durch Mag. Julia Eckhart, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Hofgasse 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 29. Mai 2018, LVwG 41.19- 3262/2017-22, betreffend Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Liezen), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG 1991 §58 Abs2
AVG 1991 §60
B-VG Art133 Abs4
GSpG 1989 §53 Abs1 Z1 lita
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018170225.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 23. Oktober 2017 bestätigte die Bezirkshauptmannschaft Liezen gegenüber der revisionswerbenden Partei eine am selben Tag erfolgte Beschlagnahme von drei Glücksspielgeräten gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a Glücksspielgesetz (GSpG).

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) die dagegen erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

3 Dagegen erhob die revisionswerbende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 24. September 2018, E 2684/2018-5, deren Behandlung ablehnte und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

4 Die revisionswerbende Partei erhob dagegen Revision. 5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 8 Die revisionswerbende Partei rügt in ihrem Zulässigkeitsvorbringen, das angefochtene Erkenntnis verstoße im Zusammenhang mit der Frage der Werbetätigkeit der Konzessionärinnen gegen die Begründungspflicht nach §§ 58 Abs. 2 und 60 AVG.

9 Werden Verfahrensmängel - wie hier Ermittlungs- und Begründungsmängel - für die Zulassung einer Revision ins Treffen geführt, so muss schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 1.3.2019, Ra 2018/17/0232, mwN). Eine solche Darstellung enthalten die Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision nicht.

10 Dasselbe gilt auch für die Rüge fehlender Feststellungen zum Ablauf der auf den beschlagnahmten Geräten angebotenen Spiele. Solche Feststellungen sind zwar nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, um beurteilen zu können, ob der Verdacht verbotener Ausspielungen durch das Aufstellen von Glücksspielgeräten vorliegt. Im Revisionsfall behauptet die Revision aber nicht einmal, dass die beschlagnahmten Geräte keine Glücksspielgeräte gewesen wären, sodass schon aus diesem Grunde eine wesentliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht aufgezeigt wird.

11 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Wien, am 1. Oktober 2019

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