VwGH Ra 2018/17/0222

VwGHRa 2018/17/022226.8.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner sowie Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen bzw. Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision der F Kft, vertreten durch Dr. Günter Schmid und Mag. Rainer Hochstöger, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Hafferlstraße 7, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 31. August 2018, Zl. RM/5100010/2016, betreffend Kostenvorschreibung im Zusammenhang mit einer Maßnahmenbeschwerde in einer Angelegenheit nach dem Glücksspielgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Oberösterreich), den Beschluss gefasst:

Normen

AufwandersatzV VwG 2014 §1
B-VG Art133 Abs4
B-VG Art133 Abs9
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §52
VwGG §52 Abs1
VwGG §53
VwGG §54
VwGVG 2014 §28 Abs1
VwGVG 2014 §35 Abs3
VwGVG 2014 §35 Abs6

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018170222.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Beschluss stellte das Bundesfinanzgericht (BFG) das Beschwerdeverfahren der revisionswerbenden Partei und einer näher genannten Arbeitnehmerin der revisionswerbenden Partei wegen Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt im Zusammenhang mit einer Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz (GSpG) bzw. einer Personendurchsuchung nach § 40 Abs. 2 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) infolge Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG ein (1.), erlegte den Verfahrensparteien gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufErsV) jeweils den Ersatz von Schriftsatzaufwand und Vorlageaufwand in näher bezeichneter Höhe auf (2.) und sprach aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG gegen diesen Beschluss nicht zulässig sei (3.). 2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich in ihren Zulässigkeitsgründen ausschließlich gegen die Kostenvorschreibung im angefochtenen Beschluss wendet und dessen kostenpflichtige Aufhebung "wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften" beantragt. Der revisionswerbenden Partei hätte der Vorlageaufwand nicht vorgeschrieben werden dürfen, da die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht "den Akt nicht vollständig vorgelegt" habe. Weiters verstoße der angefochtene Beschluss aufgrund des Umstandes, dass sowohl der revisionswerbenden Partei als auch deren Arbeitnehmerin jeweils Schriftsatzaufwand sowie Vorlageaufwand in voller Höhe vorgeschrieben worden sei, "gegen die ständige Judikatur des VwGH" und sei "daher unrichtig". 3 Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht erstattete keine Revisionsbeantwortung.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 7 Soweit die revisionswerbende Partei zur Zulässigkeit der Revision als Argument gegen die bekämpfte Vorschreibung von Vorlageaufwand (lediglich) pauschal behauptet, von der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht sei der Akt nicht vollständig vorgelegt worden, und sich im Zusammenhang damit zur Begründung der Zulässigkeit der Revision auf näher genannte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beruft, ist ihr zu entgegnen, dass im Erkenntnis vom 3. August 2004, 99/13/0252, Vorlageaufwand nicht zugesprochen wurde, weil die vorgelegten Geschäftsstücke die wesentlichen Verfahrensschritte nicht ausreichend wiedergegeben hatten. Die Revision unterlässt es in ihrer Zulässigkeitsbegründung im Zusammenhang mit dieser zum VwGG ergangenen Rechtsprechung völlig, einen Bezug zum Revisionsfall herzustellen und zeigt insbesondere nicht ansatzweise auf, aus welchem Grund die dem BFG von der belangten Behörde vorgelegten Akten die wesentlichen Verfahrensschritte nicht ausreichend wiedergegeben hätten (vgl. hiezu etwa auch VwGH 5.4.2019, Ra 2019/01/0107, mwN). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wird mit diesem Zulässigkeitsvorbringen nicht dargelegt. 8 In den Zulässigkeitsgründen der Revision wird darüberhinaus allgemein ein Verstoß des angefochtenen Beschlusses "gegen die ständige Judikatur des VwGH" ins Treffen geführt, indem mit diesem sowohl der revisionswerbenden Partei als auch deren Arbeitnehmerin (welche eine Maßnahmenbeschwerde wegen Personendurchsuchung nach § 40 Abs. 2 SPG erhoben hatte) die Erstattung von Schriftsatz- und von Vorlageaufwand auferlegt wurde. Nach einer näher genannten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hätten "die Revisionswerber" zu gleichen Teilen Aufwandersatz zu leisten. 9 Dazu ist die revisionswerbende Partei auf die seit Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 mittlerweile ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuwiesen, wonach zur Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision in den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen ist, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreicht. Ebenso reicht auch die bloße Nennung von Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht aus (vgl. für viele z. B. VwGH 22.1.2018, Ra 2017/05/0114, mwN).

10 Diesen Anforderungen wird die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision nicht ansatzweise gerecht. Das Zulässigkeitsvorbringen bezieht sich pauschal nur darauf, dass im Fall der Bekämpfung mehrerer Verwaltungsakte durch eine oder mehrere Personen die §§ 52 bis 54 VwGG sinngemäß anzuwenden seien und behauptet ohne nähere Angaben einen Verstoß gegen die hg. Rechtsprechung. Insbesondere wird jedoch nicht aufgezeigt, inwiefern das BFG mit dem angefochtenen Beschluss vor dem Hintergrund des konkret vorliegenden Sachverhaltes im Hinblick auf § 35 Abs. 6 VwGVG iVm § 52 Abs. 1 VwGG von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sein sollte. Das von der revisionswerbenden Partei genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. April 1998, 98/04/0005, betreffend eine Maßnahme im Zusammenhang mit einem im Miteigentum stehenden Grundstück, ist für die vorliegende Sachverhaltskonstellation jedenfalls nicht einschlägig. 11 Soweit die Revision über die die revisionswerbende Partei betreffende Kostenvorschreibung in Spruchpunkt 2. des angefochtenen Beschlusses hinaus in formaler Hinsicht auch noch die Aufhebung sämtlicher anderen Spruchteile bzw. Spruchpunkte des angefochtenen Beschlusses beantragt, enthält sie dazu überhaupt kein Vorbringen.

12 In den Zulässigkeitsgründen der Revision werden damit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

13 Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden. 14 Über die Revision der Arbeitnehmerin der revisionswerbenden Partei gegen den bekämpften Beschluss des BFG wird durch den nach der Geschäftsverteilung des VwGH hierfür zuständigen Senat des VwGH abgesprochen.

Wien, am 26. August 2019

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