VwGH Ra 2018/15/0038

VwGHRa 2018/15/003828.5.2019

Rechtssatz

Ein Schriftsatz befindet sich ab Einlangen in der Einlaufstelle in der Sphäre der Behörde, die sich der Einlaufstelle bedient, was auch dann gilt, wenn es sich um eine gemeinsame Einlaufstelle mehrerer Behörden handelt. Die Unterlassung der (rechtzeitigen) Weiterleitung des Schriftsatzes von der Einlaufstelle an die jeweils zuständige Stelle stellt einen behördlichen Fehler dar (vgl. z.B. VwGH 30.6.2015, 2013/15/0192, mwN).

Beachte

 

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2018/15/0039 E 28.05.2019

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

 

Normen

BAO §108
VwRallg

Dokumentnummer

JWR_2018150038_20190528L01

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