Normen
BAO §108
VwRallg
Dokumentnummer
JWR_2018150038_20190528L01
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Ein Schriftsatz befindet sich ab Einlangen in der Einlaufstelle in der Sphäre der Behörde, die sich der Einlaufstelle bedient, was auch dann gilt, wenn es sich um eine gemeinsame Einlaufstelle mehrerer Behörden handelt. Die Unterlassung der (rechtzeitigen) Weiterleitung des Schriftsatzes von der Einlaufstelle an die jeweils zuständige Stelle stellt einen behördlichen Fehler dar (vgl. z.B. VwGH 30.6.2015, 2013/15/0192, mwN).
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2018/15/0039 E 28.05.2019
Normen
BAO §108
VwRallg
JWR_2018150038_20190528L01
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