VwGH Ra 2018/14/0405

VwGHRa 2018/14/040528.8.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, die Hofrätin Mag. Rossmeisel und den Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, in der Revisionssache des X Y, vertreten durch Dr. Edith Hlawati, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Parkring 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2018, L502 2131275‑1/14E, betreffend Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

EURallg
FlKonv Art1 AbschnD
32011L0095 Status-RL Art12 Abs1 lita
62009CJ0031 Bolbol VORAB
62011CJ0364 Abed El Karem El Kott VORAB

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018140405.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein im Irak geborener staatenloser Palästinenser, stellte am 7. Juni 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte er vor, als Palästinenser und Sunnit in Bagdad von schiitischen Milizen, die bereits einige Familienmitglieder getötet hätten, verfolgt und mit dem Tod bedroht worden zu sein.

2 Mit Bescheid vom 27. Juni 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Revisionswerber jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, das BVwG habe sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Revisionswerber, der im Asylverfahren eine „UNRWA‑Registration Card“ vorgelegt habe, weiterhin unter dem Schutz dieser Organisation stehe, oder ob ihm ein solcher Schutz aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt werde, sodass ihm gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2011/95/EU (Status‑RL) ipso facto der Status des Asylberechtigten zukomme.

8 Das BVwG stellte fest, dass der Revisionswerber über ein „Refugee Certificate“ des UNHCR verfüge. Beweiswürdigend führte es dazu aus, der Revisionswerber habe im Asylverfahren keine „Registration Card“ des UNRWA (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) vorgelegt. Dem tritt die Revision, die - ohne sich gegen die Beweiswürdigung des BVwG zu wenden - Gegenteiliges lediglich behauptet, ihren Standpunkt aber in keiner Weise begründet, nicht substantiiert entgegen. Die Revision bringt auch sonst nicht vor, dass der Revisionswerber den Schutz oder Beistand von UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen hätte, was aber eine Voraussetzung für die Anwendung des Art. 12 Abs. 1 lit. a Status‑RL bzw. des Art. 1 Abschnitt D GFK ist (vgl. VwGH 23.1.2018, Ra 2017/18/0274, mit Hinweis auf EuGH 17.6.2010, Nawras Bolbol, C‑31/09; vgl. auch EuGH 19.12.2012, Mostafa Abed El Karem El Kott, C-364/11 , Rn 76). Ein vom UNHCR gewährter Schutz oder Beistand (Hilfe) ist aber vom Anwendungsbereich dieser Bestimmungen ausdrücklich ausgenommen.

9 Die Entscheidung über die Revision hängt somit von der geltend gemachten Rechtsfrage nicht ab.

10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 28. August 2019

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