Normen
BFA-VG 2014 §21 Abs3
VwGVG 2014 §28 Abs3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018140281.L00
Spruch:
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
1 Der aus Indien stammende Mitbeteiligte stellte am 16. Juli 2018 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2 Mit Verfahrensanordnung vom 25. Juli 2018 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Mitbeteiligten gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil eine Zuständigkeit des "Dublinstaates Indien" angenommen werde.
3 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Mitbeteiligten - nach Durchführung von zwei Einvernahmen am 25. Juli 2018 und 31. Juli 2018 - mit Bescheid vom 31. Juli 2018 ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung nach Indien zulässig sei. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht zuerkannt.
4 Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten gab das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss Folge, behob die verwaltungsbehördliche Entscheidung und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zurück. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig.
5 Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe den Sachverhalt mangelhaft ermittelt und nicht versucht zu klären, wovon der Mitbeteiligte im Herkunftsstaat gelebt habe, sofern seine Eltern verstorben seien und er nicht erwerbstätig gewesen sei. Dem Akt sei nicht zu entnehmen, ob und wann der Mitbeteiligte aus der "vorläufigen Haft" entlassen worden sei. Hingegen enthalte der Akt wiederum umfangreiche überflüssige Bestandteile, etwa das gesamte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Indien, was die leichte Nachvollziehbarkeit der Entscheidung erschwere. Die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid sei äußerst knapp und halte nicht hinreichend fest, aus welchem Grund das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nun welchen Sachverhalt als glaubhaft gemacht erachte.
6 Im gegenständlichen Fall seien der angefochtene Bescheid und das zugrunde liegende Verfahren so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit unvermeidlich erscheine. Weder erweise sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergebe sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst verbiete sich unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durchzuführen seien.
7 Dagegen wendet sich die vorliegende Amtsrevision und führt zu ihrer Zulässigkeit aus, das Bundesverwaltungsgericht weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, indem es seine Zurückverweisung auf § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG und nicht - wie im Zulassungsverfahren erforderlich - auf § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG gestützt habe.
8 Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Ermittlungsmängel würden nicht aufzeigen, dass der maßgebliche Sachverhalt nicht ermittelt worden sei. Die aufgezeigten Aspekte seien für die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz keinesfalls von Bedeutung. Da der Sachverhalt geklärt gewesen sei, sei weder für eine auf § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG noch eine auf § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG gestützte Zurückverweisung Raum. Selbst wenn man davon ausgehe, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Ermittlungen zum maßgeblichen Sachverhalt unterlassen habe, weiche das Bundesverwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil es dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl lediglich ergänzende Ermittlungen auftrage, die das Verwaltungsgericht selbst zu tätigen gehabt hätte.
9 Der Mitbeteiligte hat sich am Revisionsverfahren trotz Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht beteiligt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
10 Die Revision ist im Sinn ihrer Zulassungsbegründung zulässig und begründet.
11 Wie die Amtsrevision zutreffend ausführt, ist im gegenständlichen Fall § 21 Abs. 3 BFA-VG anzuwenden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erließ - offenkundig irrtümlich - eine Verfahrensanordnung, in der dem Mitbeteiligten die beabsichtigte Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 mitgeteilt wurde. Ungeachtet dessen ist aber eine später erfolgte Zulassung des Verfahrens dem Verfahrensakt, insbesondere auch den im Akt erliegenden Speicherauszügen aus von der Behörde EDV-unterstützt geführten Datenbanken, nicht zu entnehmen.
12 Nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz AsylG 2005 gilt ein Antrag auf internationalen Schutz als zugelassen, wenn dieser Antrag im Zulassungsverfahren abgewiesen wird und einer dagegen erhobenen Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt. Letzteres ist von Gesetzes wegen grundsätzlich der Fall. Wird die aufschiebende Wirkung nicht im Einzelfall aberkannt, so ist von einer Zulassung des von diesem Fremden gestellten Antrags auf internationalen Schutz auszugehen (vgl. VwGH 24.1.2013, 2011/21/0126).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erließ im gegenständlichen Fall, in dem zuvor eine Zulassung des Asylverfahrens nicht erfolgt war, einen abweisenden Bescheid und erkannte in einem einer Beschwerde des Mitbeteiligten die aufschiebende Wirkung ab. Folglich trat eine Zulassung des Verfahrens auch nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz AsylG 2005 nicht ein.
13 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG - abweichend von § 28 Abs. 3 erster und zweiter Satz VwGVG - eine spezielle Norm darstellt, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahrens erlassenen Bescheid allein an die in § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist (vgl. etwa VwGH 25.2.2019, Ra 2018/18/0401; 5.10.2016, Ra 2016/19/0208). Immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom Bundesverwaltungsgericht in der für die Erledigung des - im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden - Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile beseitigt werden können, ist der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattzugeben. Ist hingegen davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Ermittlungsmängel rasch und ohne größeren Aufwand selbst beseitigen kann, hat es von einer Beschwerdestattgebung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG Abstand zu nehmen und die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens (samt der Feststellung allfällig fehlenden Sachverhaltes) selbst vorzunehmen (vgl. dazu grundlegend VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0072). 14 Indem das Bundesverwaltungsgericht seine zurückverweisende Entscheidung in dem noch nicht zugelassenen Beschwerdeverfahren auf § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG stützte, hat es demnach die Rechtslage verkannt.
15 Darüber hinaus hätte die Begründung des Bundesverwaltungsgerichts - wie die Amtsrevision zutreffend ausführt - aber auch eine auf § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG gestützte Zurückverweisung nicht zu tragen vermocht. 16 Der Verwaltungsgerichtshof geht - nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Erläuterungen zu § 21 Abs. 3 und Abs. 6a BFA-VG - davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom Bundesverwaltungsgericht in der für die Erledigung des - im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden - Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterbleiben. Ist hingegen davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Ermittlungsmängel rasch und ohne größeren Aufwand selbst beseitigen kann, hat es von einer Beschwerdestattgebung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG Abstand zu nehmen und die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens (samt der Feststellung allfällig fehlenden Sachverhaltes) selbst vorzunehmen. Dabei hat es sich bei der Beurteilung gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG im Rahmen der Ermessensübung, ob eine Verhandlung durchzuführen ist, auch davon leiten zu lassen, ob die vorhandenen Ermittlungsmängel zweckmäßigerweise durch im Rahmen der Verhandlung vorzunehmende Beweisaufnahmen beseitigt werden können (etwa wenn es gilt, allein die Glaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers einer näheren Beurteilung zu unterwerfen; vgl. VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0356, mwN).
17 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gelangte vor dem Hintergrund der von ihm eingeholten Länderberichte und der Durchführung mehrerer Einvernahmen aus den in der - wenn auch knappen - Beweiswürdigung der Behörde im Einzelnen dargelegten Gründen zu dem Schluss, dass dem Mitbeteiligten keine asylrelevante Verfolgung drohe.
18 Auch wenn dem Bundesverwaltungsgericht zuzugestehen ist, dass im Verwaltungsverfahren manch überflüssige Schritte gesetzt und Fehler unterlaufen sind, kann ihm darin nicht gefolgt werden, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Verwaltungsverfahren nur rudimentär und grob mangelhaft geführt hätte. Es kann nämlich nicht davon gesprochen werden, dass die Verwaltungsbehörde den Sachverhalt im vorliegenden Fall bloß ansatzweise ermittelt hätte.
19 Wenn das Bundesverwaltungsgericht vermeint, dass sich Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst unter Effizienzgesichtspunkten verbieten, da diese grundsätzlich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durchzuführen seien, so hat das Bundesverwaltungsgericht damit - offenbar in Verkennung der Voraussetzungen des § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG - nicht dargelegt, weshalb es behauptete Mängel nicht im Sinn des oben Gesagten in der für das Zulassungsverfahren gebotenen Eile hätte beseitigen können. Ausgehend von den dem angefochtenen Beschluss zugrundeliegenden Ermittlungsergebnissen wäre das Bundesverwaltungsgericht in der Lage und auch verpflichtet gewesen, den Mitbeteiligten selbst im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu den im Erkenntnis als ergänzungsbedürftig angesehenen Punkten einzuvernehmen.
20 Aus den dargelegten Erwägungen war der angefochtene Beschluss wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Wien, am 30. April 2019
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