Normen
TNRSG 1995 §1 Z7
TNRSG 1995 §11 Abs1
Dokumentnummer
JWR_2018110143_20210604L02
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Gemäß § 11 Abs. 1 iVm. § 1 Z 7 TNRSG 1995 fällt unter das Werbeverbot jede Form der kommerziellen Kommunikation mit dem Ziel, den Verkauf eines Tabakerzeugnisses zu fördern. Wie bereits der OGH in einem ähnlichen Fall (in dem es unter anderem um Werbung für E-Zigaretten und Liquids über einen Webshop ging) ausgesprochen hat, ist der Begriff der kommerziellen Kommunikation im Sinne des TNRSG 1995 weit auszulegen und erfasst sämtliche Formen der Kommunikation, die auf die (direkte oder indirekte) Förderung des Absatzes von Produkten oder Dienstleistungen oder des Images eines Unternehmens abzielen. Dazu zählen nicht nur die Absatzwerbung im engeren Sinn, sondern alle (direkten und indirekten) Maßnahmen der Verkaufsförderung, auch wenn sie keine auf den Preis oder die Warenqualität bezogene Werbeaussage enthalten, sondern durch andere absatzpolitische Instrumente auf die Schaffung eines Kaufanreizes angelegt sind (OGH 23.8.2018, 4 Ob 138/18z).
Normen
TNRSG 1995 §1 Z7
TNRSG 1995 §11 Abs1
JWR_2018110143_20210604L02
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