Normen
AÜG;
VStG §53b Abs2;
VStG §54b Abs3;
VwGG §30 Abs2;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110050.L00.1
Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis, hinsichtlich dessen der Revisionswerber die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt, wurde über ihn wegen Übertretung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes eine Geldstrafe (samt Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
2 Der Revisionswerber hat in einem auf § 30 Abs. 2 VwGG gestützten Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre und zwar tunlichst durch ziffernmäßige Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen (vgl. den Beschluss eines verstärken Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A). Dem wird mit dem gegenständlichen Antrag schon deshalb nicht entsprochen, weil zu den Vermögensverhältnissen des Revisionswerbers jegliche Angaben und Belege fehlen.
3 Abgesehen davon wird im Antrag insbesondere nicht ausgeführt, inwieweit dem Revisionswerber nicht auf Antrag die Zahlung in Raten oder Stundung der Geldstrafe (§ 54b Abs. 3 VStG) bewilligt werden könnte (vgl. z.B. den - ebenfalls den Revisionswerber betreffenden - hg. Beschluss vom 17. Jänner 2018, Zl. Ra 2018/11/0014).
4 Hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe wird auf § 53b Abs. 2 VStG verwiesen, wonach mit dem Vollzug einer solchen bis zur Erledigung einer beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Revision zuzuwarten ist.
5 Ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG ist somit nicht ersichtlich.
Wien, am 8. März 2018
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