VwGH Ra 2018/10/0149

VwGHRa 2018/10/014922.10.2019

Rechtssatz

Liegen die Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 erster Satz Fürsorgeabkommen vor (ununterbrochener einjähriger erlaubter Aufenthalt in Österreich; vgl. zur Berechnung Art. 9 Abs. 2 und 3 Fürsorgeabkommen), so darf der - weitere - Aufenthalt eines deutschen Staatsangehörigen nicht aus dem Grund der Hilfsbedürftigkeit versagt werden (vgl. VwGH 9.10.2001, 97/21/0546). Ebenso darf einem deutschen Staatsangehörigen nach einem kürzeren (als einem einjährigen) erlaubten Aufenthalt in Österreich der Aufenthalt nicht aus dem Grund der Hilfsbedürftigkeit verweigert werden, wenn Gründe der Menschlichkeit dagegen sprechen (vgl. Art. 8 Abs. 1 zweiter Satz Fürsorgeabkommen).

Beachte

 

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2018/10/0150

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien — Besondere Rechtsgebiete

 

Normen

FürsorgeAbk BRD 1969 Jugendwohlfahrtspflege Art8 Abs1
FürsorgeAbk BRD 1969 Jugendwohlfahrtspflege Art9 Abs2
FürsorgeAbk BRD 1969 Jugendwohlfahrtspflege Art9 Abs3
MSG Wr 2010 §5 Abs1
MSG Wr 2010 §5 Abs2 Z2
NAG 2005 §51 Abs2
NAG 2005 §53a
VwGG §42 Abs2 Z1

Dokumentnummer

JWR_2018100149_20191022L02

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Stichworte