VwGH Ra 2018/10/0134

VwGHRa 2018/10/013428.5.2019



Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über die Revision der revisionswerbenden Partei Bringungsgemeinschaft F in B, vertreten durch die Gheneff - Rami - Sommer Rechtsanwälte OG in 9020 Klagenfurt, Völkermarkter Ring 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 22. Jänner 2018, Zl. KLVwG-2281/3/2017, betreffend Rodungsbewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau; mitbeteiligte Partei:

B GesmbH & Co KG in B, vertreten durch Dr. Walter Brunner, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Villacher Straße 1 A/VII), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
ForstG 1975 §17
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018100134.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 20. Jänner 2015 wurde der mitbeteiligten Partei die Rodungsbewilligung für Teilflächen der Grundstücke Nr. 551/60 und 542/1, KG Z, im Ausmaß von 2.939 m2 für die Errichtung einer Zufahrt zur Mittelstation (der Kaiserburgbahn) unter Vorschreibung näher genannter Bedingungen und Auflagen nach Maßgabe der eingereichten Pläne und Beschreibungen erteilt.

2 Gegen diesen Bescheid wurde (u.a.) von der revisionswerbenden Partei Beschwerde erhoben.

3 Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 23. November 2015 wurde diese Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

4 Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. November 2017, Ra 2016/10/0050 bis 0052, wurde das zurückweisende Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 23. November 2015 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

5 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 22. Jänner 2018 wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 20. Jänner 2015 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß § 25a VwGG die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei (Spruchpunkt II.).

6 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 9 Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage "abhängt". Dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In der Revision muss daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. VwGH 8.8.2018, Ro 2017/10/0002, mwN).

10 Behauptet der Revisionswerber bloß allgemein, das Verwaltungsgericht sei von "höchstgerichtlicher Rechtsprechung" abgewichen, ohne konkret bezogen auf den Sachverhalt unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes darzutun, von welcher hg. Rechtsprechung seiner Ansicht nach das Verwaltungsgericht in welchen Punkten abgewichen sein soll, wird den an die gesetzmäßige Ausführung der Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gestellten Anforderungen nicht entsprochen (vgl. VwGH 6.3.2019, Ro 2018/03/0029, mwN).

11 Davon, dass die Revision von der Lösung der geltend gemachten Rechtsfrage abhängt, kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass dieser abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für die revisionswerbende Partei günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen (vgl. VwGH 27.9.2018, Ra 2018/10/0130, mwN). 12 Mit der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision, in der ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geltend macht wird, ohne dass - mit Ausnahme des oben genannten Erkenntnisses vom 22. November 2017 - eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes genannt wird, von der abgewichen worden sein soll, wird diesen Anforderungen nicht entsprochen:

13 Die revisionswerbende Partei macht geltend, sie sei in Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur mündlichen Verhandlung nicht geladen bzw. sei ihr kein Parteiengehör eingeräumt worden. Weiters gehe das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, dass Rodungsvorhaben "rechtskonform abzugrenzen ... bzw. Rodungsvorhaben in ihrer Gesamtheit zu sehen ... und auch dementsprechend Wegeanlagen in ihrer Gesamtheit mit allen ihren Teilen und damit auch Zubringerwegen zu betrachten" seien. Dem komme Entscheidungsrelevanz zu, weil (bei Vermeidung der Verfahrensfehler) das Verwaltungsgericht "nicht völlig aktenwidrig davon ausgegangen wäre, dass die Zubringerwege nicht Teile der Wegeanlage wären". Hätte das Verwaltungsgericht dies erkannt, hätte es der Beschwerde der revisionswerbenden Partei stattgeben müssen.

14 Mit diesem Vorbringen wird in keiner Weise dargelegt, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängen bzw. den behaupteten Verfahrensmängeln Relevanz für den Verfahrensausgang zukommen sollte.

15 Das Verwaltungsgericht geht - gestützt auf ein eingeholtes forstfachliches Amtssachverständigengutachten - davon aus, dass durch das Rodungsvorhaben - durch den Pistenbau und die Planierung bzw. durch den Wegfall der Wirkungen des Waldes - eine Beeinträchtigung oder Gefährdung der Nutzung der Bringungsanlage der revisionswerbenden Partei nicht vorliege. Zum Einwand der revisionswerbenden Partei, wonach sich "Auswirkungen dahingehend ergeben würden, als es im Winter Probleme mit der Ausübung des Fahrtrechtes auf der Bringungsanlage durch den Schibetrieb" gebe, wurde vom Verwaltungsgericht (u.a.) auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach die Auswirkungen der Rodung auf den nachbarlichen Wald Gegenstand des Rodungsverfahrens sind, nicht aber die Auswirkungen des durch die Rodung verwirklichten Projektes (vgl. VwGH 29.6.1998, 96/10/0125; 27.1.2003, 2002/10/0228). Soweit daher in der Zulässigkeitsbegründung im Zusammenhang mit einer behaupteten Aktenwidrigkeit auf Ausführungen des Amtssachverständigen zur Nutzung der Bringungsanlage "beim Pistenbetrieb bzw. in der Wintersaison und der damit einhergehenden Beschneiung" Bezug genommen wird, kann mit diesem Vorbringen von vornherein kein relevanter Verfahrensmangel aufgezeigt werden.

16 Soweit die revisionswerbende Partei schließlich ein Abweichen des Verwaltungsgerichtes vom genannten Erkenntnis vom 22. Dezember 2017 deshalb geltend macht, weil Feststellungen dazu, "ob von einer ordnungsgemäßen Kundmachung im Sinne der Bestimmung des § 42 Abs. 1 AVG auszugehen" sei, nicht getroffen worden seien, wird übergangen, dass die diesbezüglichen Ausführungen im Erkenntnis (Rz 28) die Frage eines (allfälligen) Verlustes der Parteistellung der revisionswerbenden Partei mangels Erhebung von Einwendungen betroffen haben. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde aber die Beschwerde der revisionswerbenden Partei nicht etwa (neuerlich) zurückgewiesen, sondern inhaltlich behandelt und abgewiesen. Eine Verletzung in Rechten der revisionswerbenden Partei kommt daher insofern nicht in Betracht.

17 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 28. Mai 2019

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