VwGH Ra 2018/10/0092

VwGHRa 2018/10/009220.6.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der T, vertreten durch die Kölly Anwälte OG in 7350 Oberpullendorf, Rosengasse 55, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 6. April 2018, Zl. E B06/10/2018.001/004, betreffend Versagung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung und Wiederherstellungsauftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Burgenländische Landesregierung) erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den

Beschluss

gefasst:

Normen

VwGG §30 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018100092.L00

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 6. April 2018 wies das Landesverwaltungsgericht Burgenland ‑ im Beschwerdeverfahren ‑ ein Ansuchen der Revisionswerberin um naturschutzrechtliche Bewilligung für ein (bereits errichtetes) Wirtschaftsgebäude (Gerätelager) auf einem bestimmten Grundstück der KG S. ab und verpflichtete die Revisionswerberin zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes durch Entfernung des Wirtschaftsgebäudes bis 31. August 2018, wobei es die Revision nicht zuließ.

2 Die dagegen erhobene außerordentliche Revision verband die Revisionswerberin mit dem Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3 2.1. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4 2.2. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass der Revisionswerber bereits in seinem Antrag konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung.

5 Davon ausgehend erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen von behaupteten finanziellen Einbußen auf dem Boden der gleichfalls anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Revisionswerbers (vgl. etwa VwGH 29.7.2014, Ro 2014/10/0067, mwN).

6 3. Diesem Konkretisierungsgebot hat die Revisionswerberin mit dem bloßen Hinweis auf die aus dem Wiederherstellungsauftrag resultierenden „hohen Kosten“ und einen dadurch bewirkten „erheblichen finanziellen Nachteil“ nicht entsprochen.

7 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist daher kein Erfolg beschieden.

Wien, am 20. Juni 2018

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