VwGH Ra 2018/09/0037

VwGHRa 2018/09/003725.4.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr sowie die Hofräte Dr. Doblinger und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schachner, über die außerordentliche Revision des Dipl. Ing. X Y in Z, vertreten durch Dr. Michael Stögerer, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Mariahilfer Straße 76/2/23, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 10. Jänner 2018, Zl. LVwG-AV-29/001-2017, betreffend Disziplinarstrafe nach dem land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Disziplinarkommission für land- und forstwirtschaftliche Landeslehrpersonen beim Amt der NÖ Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
Landw SchulG NÖ 1977 §50 Abs3;
SchUG 1986 §47 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018090037.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wurde der - als Fachschuloberlehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich stehende, - im Jahr 1964 geborene Revisionswerber für schuldig erkannt, am 22. Jänner 2014 um ca. 11 Uhr im Hauptgebäude der landwirtschaftlichen Fachschule X die Schülerin Y ab dem Klassenzimmer bis in die Direktionskanzlei verfolgt, diese am Verlassen der Direktionskanzlei gehindert und dort angeschrien zu haben, sodass die Schülerin lautstark geweint und gezittert habe. Der Revisionswerber habe dadurch gegen die Allgemeine Dienstpflicht gemäß § 29 Abs. 2 land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz verstoßen, weshalb über ihn die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von EUR 500,-- verhängt wurde. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG wurde für nicht zulässig erklärt.

2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3 Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

5 Der Revisionswerber sieht eine grundsätzliche Rechtsfrage zunächst darin, dass es an Rechtsprechung fehle, "wieweit ein Lehrer unter Berücksichtigung des Gewaltverbotes nach § 50 Abs. 3 Schulunterrichtsgesetz dennoch im Rahmen seines Selbsthilferechtes angemessene Gewalt, wie das Festhalten des Schülers, ausüben" dürfe, um "unverzüglich einen gegen ihn zuvor erfolgten körperlichen Angriff eines Schülers schulintern aufzuklären, um so auch seine subjektiven Rechte zu wahren".

6 Mit diesem Vorbringen wird nicht aufgezeigt, warum das Schicksal der Revision von der Beantwortung der angesprochenen Frage abhängen sollte, ist dem angefochtenen Erkenntnis doch eine Feststellung dahin, dass der Revisionswerber "angemessene Gewalt, wie das Festhalten des Schülers", ausgeübt habe, um "unverzüglich einen gegen ihn zuvor erfolgten körperlichen Angriff eines Schülers schulintern aufzuklären", nicht zu entnehmen. Das Verwaltungsgericht geht vielmehr davon aus, dass der Revisionswerber (zunächst am oben genannten Tag die damals 17- jährige Schülerin Y aufgefordert habe, das ihr zugeordnete Fach im Klassenraum aufzuräumen, sich diese geweigert habe, der Revisionswerber seine Aufforderung nachdrücklich wiederholt habe, er dann der Schülerin so nahe gekommen sei, dass sie sich bedrängt gefühlt habe, die Schülerin mit den Worten "Oida schleich di, des geht di nix an" reagiert habe und den Revisionswerber mit beiden Händen von sich weggestoßen habe, und sie daraufhin aus dem Klassenraum und zum Direktionszimmer gelaufen sei und auf einer Bank davor Platz genommen habe, anschließend er) der Schülerin gefolgt sei, diese im aufgebrachten Zustand energisch aufgefordert habe, gemeinsam mit ihm zum Direktor zu gehen und sie ins Direktionszimmer gedrängt habe, er nach einer lautstarken Auseinandersetzung mit der Schülerin geschrien und diese geweint und gezittert habe, er die Schülerin am Verlassen des Direktionszimmers gehindert habe, indem er die Tür zugehalten und mit einer Hand die Schülerin am Arm festgehalten habe, woraufhin der Direktor den Revisionswerber aufgefordert habe, er solle aufhören, auf die Schülerin loszugehen, und vielmehr auf sie Rücksicht nehmen. Der Revisionswerber geht damit in seinem oben wiedergegebenen Zulässigkeitsvorbringen nicht von den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes, sondern von den eigenen Tatsachenbehauptungen aus, sodass sich die Revision insoweit nicht als gesetzmäßig ausgeführt erweist.

7 Soweit der Revisionswerber mit dem wiedergegebenen Zulässigkeitsvorbringen - durch seinen Verweis auf § 50 Abs. 3 Nö landwirtschaftliches Schulgesetz (auf diese Bestimmung, die § 47 Abs. 3 Schulunterrichtsgesetz entspricht, will der Revisionswerber offenbar Bezug nehmen) - allenfalls eine zu seinen Gunsten zu berücksichtigende Relativierung des dort (u.a.) verankerten Verbots der körperlichen Züchtigung und der beleidigenden Äußerungen ins Treffen führen möchte, genügt es auf den klaren Inhalt dieser Bestimmung zu verweisen. Es bedarf keiner weiteren Begründung, dass auch in jenen Fällen, in denen von einem massiven Fehlverhalten eines Schülers auszugehen wäre oder in denen dieses Fehlverhalten aufgeklärt werden soll, diesem Verbot uneingeschränkt Geltung zukommt (vgl. zu § 47 Abs. 3 Schulunterrichtsgesetz im disziplinarrechtlichen Kontext etwa VwGH 25.6.2013, 2011/09/0016; 2.10.2003, 2003/09/0012, VwSlg. 16185 A).

8 Der Revisionswerber macht in der Zulässigkeitsbegründung im Weiteren geltend, das Verwaltungsgericht weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Verweis auf VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0125) ab, weil es seine Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen habe. Eine derartige Unvertretbarkeit zum Nachteil des Revisionswerbers liege vor, weil die "angesprochene grundrechtlich geschützte Sphäre des Revisionswerbers vollkommen außer Acht gelassen" worden sei, weswegen "der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt bereits deshalb kein Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung und folglich in wesentlichen Punkten - wie unten dargelegt - ergänzungsbedürftig" sei.

9 Mit diesen Ausführungen wird allerdings im Rahmen des Zulässigkeitsvorbringens weder aufgezeigt, dass das Verwaltungsgericht seine Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat, noch wird dargelegt, welche Feststellungen das Verwaltungsgericht insoweit treffen hätte müssen bzw. nicht treffen hätte dürfen. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, genügt ein Verweis auf sonstige Ausführungen in der Revision nicht dem Erfordernis, gesondert die Gründe zu nennen, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen, weil damit nicht konkret für die vorliegende Revisionssache aufgezeigt wird, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (vgl. etwa VwGH 6.9.2016, Ra 2016/09/0069, mwN).

10 Da in der Revision somit keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt werden, erweist sie sich als unzulässig. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 25. April 2018

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