VwGH Ra 2018/08/0194

VwGHRa 2018/08/01946.11.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Dr. Strohmayer und Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., in der Revisionssache des R H in P, vertreten durch Dr. Longin Josef Kempf, Dr. Josef Maier, Rechtsanwälte in 4722 Peuerbach, Steegenstraße 3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Dezember 2017, L503 2167416- 1/3E, betreffend Pflichtversicherung nach dem BSVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Sozialversicherungsanstalt der Bauern), den Beschluss gefasst:

Normen

BSVG §2
BSVG §3
B-VG Art132 Abs5
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018080194.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Revisionswerber vom 27. September 2001 bis zumindest 30. Juni 2017 der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach dem BSVG und von 1. April 2015 bis 31. Dezember 2016 auch der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG unterlegen sei, und verpflichtete ihn zu Entrichtung von Beiträgen für den Zeitraum von 1. April 2015 bis 31. Dezember 2016. Das Bundesverwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 5 Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, der Revisionswerber habe seit 27. September 2001 auf seine Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb geführt. Der Einheitswert dieses Betriebes sei durchgehend über EUR 150,-- und im Zeitraum von 1. April 2015 bis 31. Dezember 2016 über EUR 1.500,-- gelegen.

6 Der Revisionswerber erhob gegen dieses Erkenntnis zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof ab.

7 Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wird in der außerordentlichen Revision geltend gemacht, der Revisionswerber betreibe seinen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb nur als Hobby und ohne Gewinnerzielungsabsicht. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass es darauf für die Pflichtversicherung nicht ankomme, erscheine in Hinblick auf die in § 2 Abs. 2 BSVG und § 3 Abs. 2 BSVG normierten geringen und in der Vergangenheit nicht angepassten Werte nicht sachgerecht. Eine solche Sichtweise widerspreche auch dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bzw. dem Sachlichkeitsgebot und verstoße gegen das Unionsrecht.

8 Die Revision erkennt selbst, dass es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darauf, ob eine Gewinnerzielung beabsichtigt oder möglich ist, für die Pflichtversicherung nach dem BSVG nicht ankommt; die Bewirtschaftung eines den Mindesteinheitswert erreichenden oder übersteigenden land(forst)wirtschaftlichen Betriebs unterliegt auch dann der Pflichtversicherung, wenn die Tätigkeit etwa bloß als Hobby betrieben wird (vgl. etwa VwGH 28.3.2012, 2009/08/0183; 20.2.2002, 2001/08/0201; jeweils mwN). Die vorliegende Revision enthält kein Vorbringen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Rechtsprechung begründen könnte und daher dazu angetan wäre, von dieser abzugehen.

9 Hinsichtlich der in der Revision gegen § 2 Abs. 2 BSVG und § 3 Abs. 2 BSVG erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof für die Klärung verfassungsrechtlicher Fragen nicht zuständig ist. Es kann daher auch das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht mit der Frage der Verfassungskonformität der anzuwendenden Gesetzesbestimmungen begründet werden (vgl. VwGH 23.1.2019, Ro 2016/13/0012, mwN).

10 Soweit die Revision vorbringt, die maßgeblichen Bestimmungen des BSVG seien unionsrechtswidrig, unterlässt sie es, diese Ansicht zu begründen. Ein solches bloß allgemeines Vorbringen zur Verletzung des Unionsrechts reicht nicht aus, um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen (vgl. etwa VwGH 26.2.2019, Ra 2016/06/0115, mwN).

11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 6. November 2019

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