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Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionsfall gleicht in sachlicher und rechtlicher Hinsicht jenem, in dem der Verwaltungsgerichtshof die Revision gegen ein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 16. November 2017 mit Beschluss vom heutigen Tag, Ra 2017/07/0337, zurückgewiesen hat.
2 Aus den in diesem Beschluss genannten Gründen, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz iVm Abs. 9 VwGG verwiesen wird, war auch die vorliegende Revision zurückzuweisen.
Wien, am 19. Februar 2018
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