VwGH Ra 2018/07/0336

VwGHRa 2018/07/033619.2.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revision der M P in E, vertreten durch die Imre & Schaffer Rechtsanwälte OG in 8200 Gleisdorf, Ludersdorf 201, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 16. November 2017, Zl. LVwG 46.23-1620/2016-15, betreffend einen Auftrag nach § 21a WRG 1959 (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z. 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung), den Beschluss gefasst:

Normen

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Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionsfall gleicht in sachlicher und rechtlicher Hinsicht jenem, in dem der Verwaltungsgerichtshof die Revision gegen ein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 16. November 2017 mit Beschluss vom heutigen Tag, Ra 2017/07/0337, zurückgewiesen hat.

2 Aus den in diesem Beschluss genannten Gründen, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz iVm Abs. 9 VwGG verwiesen wird, war auch die vorliegende Revision zurückzuweisen.

Wien, am 19. Februar 2018

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