European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018060137.L00
Spruch:
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 21. Juni 2018 wurde die Beschwerde des in Deutschland wohnhaften Revisionswerbers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 25. April 2018, mit dem über ihn - aufgrund des Vorwurfes, am 21. Jänner 2018 bei der Benützung der Autobahn A12 an einer näher genannten Örtlichkeit die zeitabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet zu haben - wegen Übertretung nach § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 eine Geldstrafe von EUR 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 33 Stunden) verhängt worden war, abgewiesen. Die ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt. Die Zustellung des Erkenntnisses an den Revisionswerber erfolgte am 3. Juli 2018.
2 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber eine von ihm selbst verfasste, mit 4. Juli 2018 datierte und am 12. Juli 2018 beim Verwaltungsgericht eingelangte außerordentliche Revision, die von diesem gemäß § 30a Abs. 7 VwGG dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wurde.
3 Nachdem dem Revisionswerber mit hg. Verfügung vom 17. August 2018, zugestellt am 30. August 2018, gemäß § 34 Abs. 2 VwGG die Behebung der seiner Revision anhaftenden Mängel, unter anderem die Einbringung der Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, binnen drei Wochen aufgetragen worden war, beantragte er in einem am 20. September 2018, dem letzten Tag der genannten Frist, zur Post gegebenen Schreiben an den Verwaltungsgerichtshof die Verlängerung der Mängelbehebungsfrist.
4 Am 12. Oktober 2018 ging schließlich beim Verwaltungsgerichtshof die von einem Rechtsanwalt verfasste, mit 8. Oktober 2018 datierte und am
5 10. Oktober 2018 zur Post gegebene ergänzte Revision ein. 6 Mit hg. Beschluss vom heutigen Tag, Ra 2018/06/0137-6,
wurde der Antrag des Revisionswerbers vom 20. September 2018 auf Verlängerung der Mängelbehebungsfrist abgewiesen.
7 Unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine Verlängerung der zur Behebung von Mängeln einer Revision bestimmten Frist nur möglich ist, wenn die Partei aus erheblichen Gründen an der Einhaltung der Frist gehindert ist (VwGH 8.9.2014, Ra 2014/06/0019, mwN), wurde dazu im Beschluss unter anderem begründend ausgeführt:
"Der Fristerstreckungsantrag des Revisionswerbers vom 20. September 2018 enthält jedoch keine derartigen erheblichen Gründe. Auf die gesetzlich normierte Anwaltspflicht bei der Einbringung einer Revision wurde nicht "unvorhergesehen" im Mängelbehebungsauftrag des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, sondern es enthielt bereits die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Tirol einen entsprechenden eindeutigen Hinweis. Darüber hinaus erweist sich nicht nur das Vorbringen des Revisionswerbers, er habe (im Ergebnis) binnen drei Wochen keine Rechtsanwalt gefunden, der ihn vertreten würde, als nicht nachvollziehbar, sondern es wurden auch die vom Revisionswerber behaupteten "intensiven Bemühungen und Absagen" durch keine entsprechenden konkreten Angaben belegt."
8 Erfolgt eine der revisionswerbenden Partei aufgetragene Mängelbehebung nicht fristgerecht, dann gilt die Revision gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen.
9 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt eine Revision dann, wenn ein Revisionswerber dem ihm erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht nachkam, sondern vor Ablauf der Frist einen Verlängerungsantrag stellte, gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen, wenn der Fristverlängerungsantrag mit Berichterverfügung abgewiesen wurde (vgl. VwGH 8.9.2014, Ra 2014/06/0019, mwN).
10 Ein solcher Fall liegt hier vor. Im Hinblick auf die zutreffenden Gründe des Beschlusses über die Abweisung des Antrages auf Verlängerung der Mängelbehebungsfrist gelten die Mängel nicht als rechtzeitig behoben und die Revision gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen. Auch unter diesem Gesichtspunkt war das Revisionsverfahren gemäß § 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG einzustellen.
Wien, am 23. Oktober 2018
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