Normen
BauO OÖ 1994 §31 Abs5;
BauTV OÖ 2013 §9 Abs2 idF 2017/039;
OIB-Richtlinie Begriffsbestimmungen;
Dokumentnummer
JWR_2018050259_20181030L02
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Unter einem "Wohngebäude" ist ein Gebäude zu verstehen, das ausschließlich oder zumindest vorwiegend für Wohnzwecke bestimmt ist. Ferner ist in den "OIB-Richtlinien - Begriffsbestimmungen" (nach dem Stand 2015), die durch § 9 Abs. 2 erster Satz OÖ BauTV 2013, LGBl. Nr. 36, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 39/2017 für verbindlich erklärt werden, der Begriff "Wohngebäude" als "Gebäude, die ganz oder überwiegend zum Wohnen genutzt werden", definiert.
Normen
BauO OÖ 1994 §31 Abs5;
BauTV OÖ 2013 §9 Abs2 idF 2017/039;
OIB-Richtlinie Begriffsbestimmungen;
JWR_2018050259_20181030L02
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)