VwGH Ra 2018/05/0259

VwGHRa 2018/05/025930.10.2018

Rechtssatz

Unter einem "Wohngebäude" ist ein Gebäude zu verstehen, das ausschließlich oder zumindest vorwiegend für Wohnzwecke bestimmt ist. Ferner ist in den "OIB-Richtlinien - Begriffsbestimmungen" (nach dem Stand 2015), die durch § 9 Abs. 2 erster Satz OÖ BauTV 2013, LGBl. Nr. 36, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 39/2017 für verbindlich erklärt werden, der Begriff "Wohngebäude" als "Gebäude, die ganz oder überwiegend zum Wohnen genutzt werden", definiert.

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag — Oberösterreich — L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich — L82000 Bauordnung — L82004 Bauordnung Oberösterreich — L82054 Baustoff Oberösterreich — L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich

 

Normen

BauO OÖ 1994 §31 Abs5;
BauTV OÖ 2013 §9 Abs2 idF 2017/039;
OIB-Richtlinie Begriffsbestimmungen;

Dokumentnummer

JWR_2018050259_20181030L02

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