Normen
BauO Wr §69;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050192.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
5 In den Revisionszulässigkeitsgründen wird ausgeführt, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, indem es davon ausgegangen sei, dass "die bisherige ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 69 BO in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 25/2009 in Bezug auf die damals normierte Voraussetzung der Unwesentlichkeit der Abweichung auf die Tendenz des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes auf § 69 Abs. 1 BO in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung nicht übertragbar sei, weshalb die Anwendung des § 69 zulässig sei". Der Verwaltungsgerichtshof habe in näher genannten Entscheidungen diesbezüglich die gegenteilige Rechtsansicht vertreten und ausdrücklich festgehalten, dass die bisherige Judikatur auch auf § 69 Abs. 1
2. Satz BO in der nunmehr maßgeblichen Fassung übertragbar sei. 6 Dieses Vorbringen geht insoweit ins Leere, als das Verwaltungsgericht entsprechend der hg. Judikatur auch im vorliegenden Fall auf die Tendenz des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes abgestellt hat (vgl. S. 18, 34, 35, 37, 38, 39, 41, 42 und 43 des angefochtenen Erkenntnisses). Dass die gegenständlichen Abweichungen wesentliche Abweichungen wären, wird in den Revisionszulässigkeitsgründen nicht dargestellt.
7 Wenn die Revisionszulässigkeitsgründe ausführen, das Verwaltungsgericht habe die Heranziehung eines näher genannten Erlasses des Magistrates "unter anderem" mit der "unzutreffenden" Begründung abgelehnt, dass der Bauausschuss daran nicht gebunden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass - abgesehen davon, dass sich ein Rechtsunterworfener nicht auf die Bindungswirkung eines Erlasses berufen kann (vgl. VwGH 22.4.2004, 2004/07/0042, mwN) - das Verwaltungsgericht diesbezüglich eine in den Revisionszulässigkeitsgründen nicht bekämpfte Alternativbegründung gegeben hat (S. 44 des angefochtenen Erkenntnisses; vgl. zum Vorliegen einer tragfähigen Alternativbegründung VwGH 5.10.2016, Ra 2016/06/0102, mwN): Die Begründung für die Abweichungen vom Bebauungsplan sei ohnedies nicht (wie im Erlass verpönt:) "alleine" auf positive ökonomische Effekte gestützt worden, sondern auf die Herbeiführung eines zeitgemäßen Vorstellungen entsprechenden Stadtbildes, sodass der Bauausschuss selbst unter der hypothetischen Annahme einer Bindung an den Erlass nicht gegen diesen verstoßen hätte. Auch im Hinblick darauf kommt dem Erlass im vorliegenden Fall keine Relevanz für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zu.
8 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. Wien, am 2. August 2018
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