VwGH Ra 2018/05/0160

VwGHRa 2018/05/016023.5.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision der Q RGmbH in W, vertreten durch Jirovec & Partner Rechtsanwalts-GmbH in 1010 Wien, Bauernmarkt 24, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 19. August 2016, LVwG-AV-272/001-2016, betreffend Abweisung eines Bauansuchens (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevorstand der Gemeinde S; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050160.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde S. vom 20. Jänner 2016, mit welchem ihr Ansuchen um Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung eines Einfamilienhauses samt Garage auf einem näher bezeichneten Grundstück abgewiesen worden war, abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

5 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision bringt die Revisionswerberin vor, sie habe in ihrer Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht bezweifelt, dass der geltende Flächenwidmungsplan, der für das Baugrundstück die Widmung "Bauland Sondergebiet - Strafanstalt" vorsehe, der von ihr beantragten Bauführung entgegenstehe. Sie habe aber dargetan, dass der Flächenwidmungsplan gesetzwidrig geworden sei, weil mit dem Verkauf des gegenständlichen Grundstückes durch die Gemeinde an die Revisionswerberin die Aufrechterhaltung der Widmung nicht mehr gerechtfertigt werden könne und diese daher den gesetzlich festgelegten Raumordnungszielen widerspreche. Insbesondere liege keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, die die Frage kläre, welche Verpflichtungen für die Gemeinde im Fall eines so engen Zusammenwirkens von Flächenwidmung und privatwirtschaftlichem Verkauf eines Grundstückes folgten.

Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargetan, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukäme.

6 Soweit die Revisionswerberin mit ihrem Vorbringen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes - welche sie im Übrigen bereits in ihrer an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde, deren Behandlung dieser mit Beschluss vom 24. November 2017, E 2477/2016-10, abgelehnt hat, ausgeführt hat - dartun will, ist auszuführen, dass die Frage der Rechtmäßigkeit von generellen Normen keine vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG darstellt (vgl. etwa VwGH 2.8.2017, Ra 2017/05/0101, mwN).

7 Weiters kann in der abstrakten Frage nach allenfalls bestehenden Verpflichtungen der Gemeinde keine auf den Revisionsfall bezogene, ausreichend konkretisierte Rechtsfrage im Sinn des Art 133 Abs. 4 B-VG erblickt werden, von deren Beantwortung das Schicksal der vorliegenden Revision abhinge. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zuständig (vgl. etwa VwGH 19.4.2016, Ra 2016/12/0029 u.a., mwN).

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 23. Mai 2018

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte