VwGH Ra 2018/04/0196

VwGHRa 2018/04/01965.12.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der E GmbH, vertreten durch Dr. Franz Xaver Berndorfer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Lüfteneggerstraße 12, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 17. September 2018, Zl. LVwG-840158/9/KL/CG, betreffend vergaberechtliche Nachprüfung (mitbeteiligte Partei: L GmbH, vertreten durch die Beurle/Oberndorfer/Mitterlehner Rechtsanwaltskanzlei in 4020 Linz, Landstraße 9), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §30 Abs2;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018040196.L00

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Antrag der revisionswerbenden Partei auf Nichtigerklärung der ihr gegenüber ausgesprochenen Ausscheidensentscheidung abgewiesen. Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, verbunden mit dem Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

2 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat (ab Vorlage der Revision) der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

3 Der Revisionswerber hat im Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. VwGH 17.2.2014, Ro 2014/04/0031). Der vorliegende Antrag lässt jegliche Angaben dazu vermissen, weshalb er - da dem Konkretisierungsgebot nicht entsprochen wurde - abzuweisen war. Wien, am 5. Dezember 2018

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