Normen
VwGG §30 Abs2;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018040196.L00
Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Antrag der revisionswerbenden Partei auf Nichtigerklärung der ihr gegenüber ausgesprochenen Ausscheidensentscheidung abgewiesen. Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, verbunden mit dem Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
2 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat (ab Vorlage der Revision) der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
3 Der Revisionswerber hat im Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. VwGH 17.2.2014, Ro 2014/04/0031). Der vorliegende Antrag lässt jegliche Angaben dazu vermissen, weshalb er - da dem Konkretisierungsgebot nicht entsprochen wurde - abzuweisen war. Wien, am 5. Dezember 2018
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