VwGH Ra 2018/04/0186

VwGHRa 2018/04/01863.9.2020

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist "Inhaber", wer eine Sache in seiner Gewahrsame hat (§ 309 ABGB). Zum Unterschied vom Besitzer bedarf der Inhaber des sogenannten Eigentümerwillens nicht. Solcherart ist unter anderem auch der Bestandnehmer vom Inhaberbegriff eingeschlossen. Es kommt somit darauf an, wer die Betriebsanlage "betreibt" (siehe zu allem etwa VwGH 11.5.2017, Ra 2017/04/0034, Rn. 13, mwN). Innehabung ist jedoch nicht bloß räumlich-körperlich zu verstehen, sondern als äußere Erscheinung der Herrschaft über den Gegenstand nach Maßgabe der Verkehrsauffassung. Sie kann auch durch abhängige Gehilfen, sogenannte "Besitzdiener" (Familienangehörige, Hausgehilfen, Dienstnehmer, uÄ), ausgeübt und durch Partner aus solchen Rechtsverhältnissen vermittelt werden, die eine Anerkennung der Oberherrschaft bedeuten, sogenannte "Besitzmittler" (Verwahrer, Entlehner, Bestandnehmer, oder Fruchtnießer, Vorbehaltskäufer uÄ) (vgl. VwGH 15.12.2014, Ra 2014/04/0028 bis 0030; RIS-Justiz RS0010104; Holzner in Rummel/Lukas, ABGB4, § 309 Rz 2; Grüblinger in Schwimann/Kodek, ABGB4, § 309 Rz 3). Mit der Innehabung der Betriebsanlage wird daher die Möglichkeit der Bestimmung des in der Betriebsanlage ausgeübten faktischen Geschehens angesprochen (vgl. VwGH 15.12.2014, Ra 2014/04/0028 bis 0030; 29.6.2017, Ro 2016/04/0012, Rn. 36, jeweils mwN).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2018/04/0187

Normen

ABGB §309
GewO 1994 §83

Dokumentnummer

JWR_2018040186_20200903L01

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