VwGH Ra 2018/04/0076

VwGHRa 2018/04/007626.3.2021

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofrätin Mag. Hainz‑Sator und den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa‑Janovsky, in der Revisionssache des R S in Z, vertreten durch Dr. Leopold Boyer, Rechtsanwalt in 2225 Zistersdorf, Hauptstraße 25, gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 29. Dezember 2017, Zlen. LVwG‑AV‑1022/001‑2017 und LVwG‑AV 973/001‑2017, jeweils betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf), den Beschluss gefasst: Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
GewO 1994 §13 Abs1 Z1
GewO 1994 §87 Abs1 Z1
StGB §43 Abs1
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018040076.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Mit Bescheid vom 16. Juni 2017 entzog die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (belangte Behörde) dem Revisionswerber gemäß § 87 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 die Berechtigung zur Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart „Kaffeehaus“ am näher bezeichneten Standort in S. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19. Juni 2017 wurde dem Revisionswerber zudem die Berechtigung zur Ausübung des Handelsgewerbes am näher bezeichneten Standort in N. entzogen.

2 2.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) wies mit den angefochtenen Erkenntnissen die dagegen erhobenen Beschwerden des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung jeweils als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.

3 2.2. Begründend führte das Verwaltungsgericht (in beiden Entscheidungen im Wesentlichen gleichlautend) aus, der Revisionswerber sei ‑ letztlich mit Urteil des Obersten Gerichtshofes (OGH) vom 3. Oktober 2016 ‑ wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt sowie des Vergehens des Betruges jeweils als Beteiligter rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 480 Tagessätzen verurteilt worden, wobei die Hälfte der verhängten Geldstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden sei. Der Revisionswerber habe mit dem Vorsatz, dadurch den Staat an seinem Recht auf Durchsetzung der strafgerichtlichen Verfolgung sowie die Opfer an ihrem Recht auf effiziente Untersuchung an ihnen begangener strafbarer Handlungen zu schädigen, einen Polizeibeamten durch die Aufforderung zu näher bezeichneten Handlungen wissentlich bestimmt, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, zu missbrauchen.

Der Revisionswerber habe die rechtskräftig gerichtlich geahndete Tatbegehung in der mündlichen Verhandlung beharrlich abgestritten, sich in keiner Weise schuldeinsichtig gezeigt und vielmehr Schuldzuweisungen in Bezug auf andere Personen vorgenommen. Unter Berücksichtigung des persönlichen Eindrucks, den der Revisionswerber in der mündlichen Verhandlung hinterlassen habe, in Zusammenhang mit der Beurteilung der Persönlichkeit des Revisionswerbers gelange das Verwaltungsgericht zur Auffassung, dass dem Revisionswerber weder die Tragweite seines strafbaren Handelns noch das Erfordernis, für das Verhalten einstehen zu müssen, nachhaltig bewusst sei.

4 Der Anteil der verhängten Geldstrafe in Höhe von 240 Tagessätzen, der nicht bedingt nachgesehen worden sei, übersteige noch immer weit die in § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b GewO 1994 genannte Grenze. Ebenso habe der OGH klargestellt, dass das Belassen der Hälfte der verhängten Geldstrafe (ohne die bedingte Nachsicht) jedenfalls auch aus spezialpräventiven Gründen als erforderlich erachtet worden sei.

5 Das Verwaltungsgericht verwies in der Folge auf das hohe Ausmaß der mit strafgerichtlichem Urteil festgesetzten Geldstrafe, das mangelnde Unrechtsbewusstsein des Revisionswerbers und seinen „lockeren Umgang“ mit rechtlich geschützten Werten sowie auf den Umstand, dass nach der strafrechtlich geahndeten Tatbegehung vom Revisionswerber verwaltungsstrafrechtlich geahndete Übertretungen in Zusammenhang mit der Gewerbeordnung begangen worden seien und dazu rechtskräftige Bestrafungen vorlägen. Auch sei seit der rechtskräftigen Verurteilung lediglich ein Zeitraum von einem Jahr und zwei Monaten verstrichen.

Aus all dem ergebe sich für das Verwaltungsgericht, dass nach der Eigenart der strafbaren Handlung (des Missbrauchs der Amtsgewalt und des Betrugs) sowie nach der Persönlichkeit des Revisionswerbers und unter Berücksichtigung der von ihm bisher ausgeübten Gewerbe, bei dem es auf Grund des ständigen Kundenkontaktes zu neuerlichen möglichen (gesetzwidrigen) Beeinflussungen Dritter kommen könne, dass eine begründete Befürchtung, der Revisionswerber werde als Gewerbeinhaber eine gleiche oder ähnliche Straftat bei der Ausübung des Gewerbes begehen, bestehe. Daran ändere auch die Stellungnahme der Wirtschaftskammer und das von ihr ins Treffen geführte Argument, wonach der Revisionswerber gemeinsam mit seinen Mitarbeitern von Arbeitslosigkeit betroffen wäre, nichts. Die in Beschwerde gezogenen Bescheide seien daher zu bestätigen zu gewesen.

6 3. Gegen diese beiden Erkenntnisse richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

7 4. Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

10 5. Wenn die Revision zur Begründung ihrer Zulässigkeit zunächst vorbringt, vom Verwaltungsgericht sei nicht berücksichtigt worden, dass der OGH „das Vergehen des Betruges als Beteiligter korrigiert“ habe, so ist darauf zu verweisen, dass das Verwaltungsgericht seinen Entscheidungen die vom OGH mit Urteil vom 3. Oktober 2016 festgestellten Straftaten zugrunde gelegt hat, an die die Gewerbebehörde im Entziehungsverfahren nach § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 auch gebunden ist (vgl. dazu VwGH 12.6.2013, 2013/04/0064, mwN, sowie Thienel, Aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung zur GewO 1994, in: FS Raschauer [2013] 597 [613]; siehe auch VwGH 12.4.2019, Ra 2019/03/0028 [Rn. 10]).

11 Die Revision, die sich (im Zulässigkeitsvorbringen) weiters gegen die Prognoseentscheidung des Verwaltungsgerichtes wendet, bringt vor, dieses habe dabei ausschließlich auf das Ausmaß der verhängten Geldstrafe abgestellt. Die Geldstrafe sei zur Hälfte bedingt nachgesehen worden, was ein eindeutiges Indiz dafür sei, dass das Strafgericht eine positive Zukunftsprognose vorgenommen habe. Der Revisionswerber habe bei der Ausübung des Gewerbes die öffentlichen Interessen ausreichend beachtet und sei erst einmal wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Gewerbeordnung bestraft worden, weshalb ungeachtet der Verurteilung des Revisionswerbers auf Grund seiner Persönlichkeit keine Gefahr einer neuerlichen Verurteilung bestehe.

12 Hinsichtlich der vom Revisionswerber ins Treffen geführten bedingten Strafnachsicht ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach für das gewerbebehördliche Entziehungsverfahren gerichtliche Aussprüche über die bedingte Strafnachsicht nicht von Relevanz sind. Vielmehr hat die Gewerbebehörde eigenständig unter Berücksichtigung der mit der weiteren Ausübung der konkreten Gewerbeberechtigung in Zusammenhang stehenden Umstände eine Prognose zu erstellen. Jedoch können die Überlegungen des Gerichtes bei der Anwendung der bedingten Strafnachsicht gemäß § 43 Abs. 1 StGB nicht gänzlich außer Betracht bleiben, sondern es bedarf bei Vorliegen besonderer Umstände im Entziehungsverfahren näherer Erörterungen, weshalb ungeachtet der günstigen Prognose durch das Strafgericht die (weiteren) gesetzlichen Voraussetzungen der Entziehung nach § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 erfüllt sind (vgl. VwGH 9.9.2015, Ro 2014/04/0012, 18.5.2016, Ra 2016/04/0046, jeweils mwN).

13 Eine (wie hier vom Verwaltungsgericht vorzunehmende) fallbezogene Beurteilung stellt im Allgemeinen ‑ wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde ‑ keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar (vgl. VwGH 24.2.2016, Ra 2016/04/0013, mwN).

14 Im vorliegenden Fall kam das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und unter Berücksichtigung sowohl des persönlichen Eindrucks vom Revisionswerber als auch der Höhe der nicht bedingt nachgesehenen verhängten Geldstrafe und der vom Revisionswerber bisher zu verantwortenden Verwaltungsübertretungen sowie seines sich aus der Straftat manifestierenden Charakters zum Ergebnis, dass die Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten zu befürchten sei.

Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Prognoseentscheidung sowohl die Eigenart der vom Revisionswerber begangenen Straftat als auch seine durch die Straftat manifestierte Persönlichkeit berücksichtigt. Ausgehend davon vermag die Revision nicht darzutun, dass die fallbezogene Beurteilung von den dargestellten Grundsätzen der Rechtsprechung abweichen würde und somit eine Rechtswidrigkeit der vom Verwaltungsgericht nachvollziehbar vorgenommenen Prognose vorläge.

15 6. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 26. März 2021

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