European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030122.L00
Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch gemäß § 30 Abs. 2 VwGG auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2 Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen (vgl. etwa den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A).
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Verlängerung seiner Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste abgewiesen.
4 Da nach § 6 Abs. 2 SDG der allgemein beeidete und gerichtlich zertifzierte Sachverständige über den Fristablauf hinaus jedenfalls bis zur Entscheidung über einen fristgerecht gestellten Verlängerungsantrag in die Liste eingetragen bleibt, ist das angefochtene Erkenntnis - in dem von einem rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrag ausgegangen wird - einem Vollzug im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG zugänglich, da die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bewirken würde, dass die durch die angefochtene Entscheidung hier bewirkte Gestaltung der Rechtslage (Beendigung der Eintragung) zum Zwecke der Sicherung eines möglichen Erfolges der Revision gemäß § 63 Abs. 1 VwGG suspendiert würde.
5 Der Antragsteller begründet den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedoch lediglich damit, dass er durch die Streichung aus der Gerichtssachverständigenliste seiner Tätigkeit "als Sachverständiger (auch als Privatgutachter) nur mehr erschwert nachkommen könnte, da das Verzeichnis von potenziellen Kunden auch bei der Suche nach einem privaten Gutachter herangezogen wird". Mit diesem Vorbringen wird der Sache nach eine Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers geltend gemacht, wobei er jegliche Konkretisierung seiner Einkommens- und Vermögenssituation sowie der zu erwartenden Auswirkungen unterlässt, sodass dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon aus diesem Grund nicht stattzugeben war. Wien, am 8. November 2018
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