Normen
EURallg
NatSchG Slbg 1999 §3a Abs2
31992L0043 FFH-RL Art6 Abs4
62010CJ0182 Solvay VORAB
Dokumentnummer
JWR_2018030066_20191216L18
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Ob zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses gegeben sind, ist im Rahmen der Interessenabwägung daran zu messen, ob es offensichtlich und eindeutig ist, dass sich die öffentlichen Belange gegenüber jenen des Naturschutzes durchsetzen und sich die Zurückstellung des Naturschutzes demzufolge als geradezu evident erweist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Schutzzweck nur mit solchen Maßnahmen durchbrochen werden kann, deren Zweck gerade die Verwirklichung des bezeichneten öffentlichen Belanges ist, d.h. jene die unmittelbar dem öffentlichen Interesse dienen. Rein begleitende Nebenzwecke genügen nicht, um ein derartiges öffentliches Interesse zu begründen. Im Sinne dieses Verständnisses hat der EuGH bereits ausgesprochen, dass Bauarbeiten im Hinblick auf die Ansiedlung oder Erweiterung eines Unternehmens diese Voraussetzungen grundsätzlich nur in Ausnahmefällen erfüllen (vgl. EuGH 16.2.2012, Marie-NoElle Solvay ua, C-182/10, Rn 76).
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2018/03/0067
Ra 2018/03/0068
Normen
EURallg
NatSchG Slbg 1999 §3a Abs2
31992L0043 FFH-RL Art6 Abs4
62010CJ0182 Solvay VORAB
JWR_2018030066_20191216L18
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