VwGH Ra 2018/03/0066

VwGHRa 2018/03/006616.12.2019

Rechtssatz

Ob zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses gegeben sind, ist im Rahmen der Interessenabwägung daran zu messen, ob es offensichtlich und eindeutig ist, dass sich die öffentlichen Belange gegenüber jenen des Naturschutzes durchsetzen und sich die Zurückstellung des Naturschutzes demzufolge als geradezu evident erweist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Schutzzweck nur mit solchen Maßnahmen durchbrochen werden kann, deren Zweck gerade die Verwirklichung des bezeichneten öffentlichen Belanges ist, d.h. jene die unmittelbar dem öffentlichen Interesse dienen. Rein begleitende Nebenzwecke genügen nicht, um ein derartiges öffentliches Interesse zu begründen. Im Sinne dieses Verständnisses hat der EuGH bereits ausgesprochen, dass Bauarbeiten im Hinblick auf die Ansiedlung oder Erweiterung eines Unternehmens diese Voraussetzungen grundsätzlich nur in Ausnahmefällen erfüllen (vgl. EuGH 16.2.2012, Marie-NoElle Solvay ua, C-182/10, Rn 76).

Beachte

 

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2018/03/0067

Ra 2018/03/0068

E000 EU- Recht allgemein — E3L E15103020 — E6J — L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg — Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

 

Normen

EURallg
NatSchG Slbg 1999 §3a Abs2
31992L0043 FFH-RL Art6 Abs4
62010CJ0182 Solvay VORAB

Dokumentnummer

JWR_2018030066_20191216L18

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