Normen
JagdG Slbg 1993 §11 Abs1;
JagdG Slbg 1993 §12 Abs1;
JagdG Slbg 1993 §12 Abs2;
JagdG Slbg 1993 §12 Abs3;
JagdG Slbg 1993 §14 Abs1;
JagdG Slbg 1993 §17 Abs2;
JagdG Slbg 1993 §17 Abs3;
JagdG Slbg 1993 §17 Abs3a;
JagdG Slbg 1993 §17;
VwGG §36 Abs1;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030035.L00
Spruch:
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Der Antrag des Mitbeteiligten auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.
Begründung
1 Die belangte Behörde hatte mit Bescheid vom 1. August 2017 auf Antrag der "Gutsverwaltung Dr. D" als Inhaber der Eigenjagd B gemäß §§ 11, 12, 14, 15, 15a und 17 des Salzburger Jagdgesetzes 1993 (SJG) über die Jagdgebiete in der Gemeinde H wie folgt abgesprochen:
2 Das Eigenjagdgebiet B werde um die Grundstücke Nr. 287, 289/1 und 281 (Flächenausmaß von zusammen 26,1251 ha), die in direktem räumlichen Zusammenhang mit der bestehenden Eigenjagd B stünden, erweitert. Die Gesamtfläche der in den Gemeinden H und G zusammenhängenden Grundstücke der Eigenjagd B betrage 511,2843 ha.
3 Zu Gunsten dieser Eigenjagd würden neue Vorpachtrechte auf Jagdeinschlüsse mit einer Gesamtfläche von 72,7433 ha (darunter das Grundstück Nr. 286 mit einer Fläche von 27,2324 ha) festgesetzt.
4 Zu Gunsten der Eigenjagd A würden weitere Vorpachtrechte (neue Einschlussfläche 53,5288 ha) festgelegt.
5 Das Gemeinschaftsjagdgebiet H Teil A weise nunmehr eine neue Fläche von 478,3640 ha auf.
6 Dem legte die belangte Behörde (soweit im nunmehrigen Revisionsverfahren von Relevanz) im Wesentlichen Folgendes zugrunde: Die neu dem Eigenjagdgebiet B zugeordneten, im Eigentum des Jagdinhabers stehenden Grundstücke stünden untereinander in direkter bzw. punktförmiger (Grundstücke Nr. 287 und 85) Verbindung. Die Voraussetzungen für die Änderung der Grenzen der bestehenden Eigenjagd seien daher gegeben. Die vom Antrag erfassten und mit Bescheid auch zugesprochenen Einschlussflächen (Teile des Gemeinschaftsjagdgebiets) stünden untereinander in direkter bzw. punktförmiger (Grundstücke Nr. 286 und 288) Verbindung und seien daher in ihrer Gesamtheit als Einschlussfläche anzusehen.
7 Die Einschlussflächen in ihrer Gesamtheit seien von der Eigenjagd A auf einer Länge von 1462 m und von der Eigenjagd B auf einer Länge von 3697 m umschlossen. Da der Grenzzug zur Eigenjagd B die größere Länge umfasse, sei der beantragte Einschluss samt Vorpachtrecht zu Gunsten der Eigenjagd B festzustellen gewesen.
8 Gegen diesen Bescheid erhob der Jagdgebietsinhaber der Eigenjagd A (der nunmehr Mitbeteiligte) Beschwerde, in der er unter anderem vorbrachte, mit dem Bescheid würde in den betreffend das Grundstück Nr. 286 bestehenden aufrechten Pachtvertrag mit der Gemeindejagdkommission H in unzulässiger Weise eingegriffen; zudem wäre ausgehend von den konkreten Verhältnissen dieses Grundstück der Eigenjagd A als Jagdeinschluss zuzusprechen gewesen; schließlich sei der angefochtenen Entscheidung auch nicht zu entnehmen, ab wann sie in Wirksamkeit treten solle.
9 Mit dem nun in Revision gezogenen Erkenntnis wurde der Beschwerde "gemäß § 50 VwGVG" mit der Maßgabe Folge gegeben, dass das Grundstück Nr. 286 mit einem Flächenausmaß von 27,2324 ha als Jagdeinschluss nicht der Eigenjagd B, sondern der Eigenjagd A zugeordnet werde. Der angefochtene Bescheid wurde zudem durch eine Inkrafttretensregelung (Spruchpunkt D) dahin ergänzt, dass die Jagdgebietsänderungen mit 1. Jänner 2018 in Kraft treten sollten.
10 Unter einem wurde ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
11 In der Begründung gab das Verwaltungsgericht die örtliche Lage bzw. Konfiguration der betroffenen Grundstücke wieder, wobei Folgendes hervorzuheben ist:
12 Das Grundstück Nr. 85 (im nördlichen Teil der Eigenjagd B) und das Grundstück Nr. 287 (im südlichen Teil der Eigenjagd B) weisen einen punktförmigen Zusammenhang auf. Auch die Grundstücke Nr. 288 (im Westen des "Anschlussbereichs") und Nr. 286 (im Osten des "Anschlussbereichs") weisen - am gleichen Punkt wie die Grundstücke Nr. 85 und 287 - einen punktförmigen Zusammenhang auf.
13 Das (mit den weiteren Anschlussflächen nur punktförmig verbundene) Grundstück Nr. 286 hat (für sich betrachtet) als längste gemeinsame Grenze gegenüber den umgebenden Jagdgebieten jene gegenüber dem Eigenjagdgebiet A. Die Einschlussflächen in ihrer Gesamtheit hingegen (also die Grundstücke Nr. 288 und die weiter westlich gelegenen Flächen einerseits und das Grundstück Nr. 286 andererseits) werden auf einer Länge von 3697 m von der Eigenjagd B und auf einer Länge von 1462 m von der Eigenjagd A umschlossen; insofern ist also die längste gemeinsame Grenze jene zum Eigenjagdgebiet B.
14 Hinsichtlich der örtlichen Lage zueinander wird im Übrigen auf die folgende Skizze verwiesen (in dieser sind die einzelnen, hier relevanten Grundstücks-Nummern genannt; die Fläche des Eigenjagdgebiets A ist einfach schraffiert, die des Eigenjagdgebiets B doppelt schraffiert markiert; die fraglichen Einschlussflächen sind nicht schraffiert, das Grundstück Nr. 286 ist fett umrandet):
15 In seiner rechtlichen Beurteilung ging das Verwaltungsgericht im Wesentlichen davon aus, dass die in Rede stehenden, nur durch den genannten Punktzusammenhang verbundenen Einschlussflächen getrennt zu beurteilen seien, was die Zuteilung zu den angrenzenden Eigenjagdflächen durch Einräumung eines Vorpachtrechts anlange. Die Regelung im § 12 Abs. 1 letzter Satz SJG, dass der jagdrechtliche Zusammenhang von Grundflächen auch dann gegeben sei, wenn die Grundflächen nur an einem Punkt zusammenstoßen, beziehe sich dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut nach nämlich nur auf den diesbezüglichen Zusammenhang von eigenjagdgebietsbetroffenen Grundflächen; andererseits werde in den Festlegungen des § 17 SJG, also bei Normierung des Vorpachtrechts auf die Jagd auf einem Jagdeinschluss, auf diesen Aspekt nicht Bezug genommen, wiewohl etwa gemäß § 17 Abs. 2 letzter Satz SJG die Regelung des § 12 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden sei. Wäre es also gesetzgeberischer Wille gewesen, den Punktzusammenhang auch für Jagdeinschlussflächen zur Anwendung zu bringen, wäre im § 17 SJG auch auf § 12 Abs. 1 SJG zu verweisen gewesen.
16 Unter Zugrundelegung einer derartigen separaten Betrachtung in Bezug auf das Grundstück Nr. 286 sei offenkundig, dass die längste gemeinsame Grenze dieses Jagdeinschlusses gegenüber den umgebenden Eigenjagdgebieten jene gegenüber der Eigenjagd A sei; auf Basis dieses Zuteilungskriteriums sei diese Jagdeinschlussfläche also der Eigenjagd A zuzuordnen. Im Übrigen erschienen allein aus der bisher über Jahrzehnte gehandhabten jagdwirtschaftlichen Mitbewirtschaftung dieser Fläche im Rahmen der Eigenjagd A die jagdwirtschaftlichen Verhältnisse zumindest soweit übereinzustimmen, dass keine nachteiligen Aspekte dagegen sprechen würden. Hinsichtlich des Wirksamwerdens der verfahrensgegenständlichen Verfügungen sei zunächst auf § 15 Abs. 6 SJG zu verweisen, wonach die getroffenen Änderungen mit Beginn der der Feststellung nächstfolgenden Jagdperiode wirksam würden. Entsprechend § 15 Abs. 6 letzter Satz SJG sei allerdings auf Grund einer diesbezüglichen Zustimmung aller Betroffenen eine entsprechende Jagdgebietsänderung auch innerhalb der laufenden Jagdperiode möglich; weil diese Voraussetzungen im Revisionsfall vorlägen, sei eine entsprechende Regelung - im neu aufgenommenen Spruchpunkt D - vorzunehmen gewesen.
17 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, zusammen mit den Verfahrensakten vorgelegte - außerordentliche - Revision.
18 Die Revision ist entgegen dem im Wesentlichen nur den Gesetzwortlaut referierenden und damit unzulänglich begründeten Zulassungsausspruch des Verwaltungsgerichts aus dem von ihrer Zulässigkeitsbegründung angeführten Grund (Fehlen von Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur vorliegend maßgebenden, näher ausgeführten Rechtsfrage) zulässig; sie ist aber nicht begründet.
19 Die im Revisionsfall maßgebenden Bestimmungen des Salzburger Jagdgesetzes 1993, LGBl. Nr. 100/1993 idF LGBl. Nr. 35/2017 (SJG), lauten - auszugsweise - wie folgt:
"Bildung von Jagdgebieten Eigenjagdgebiete
§ 11
(1) Das Recht zur Eigenjagd steht dem Alleineigentümer oder den Miteigentümern einer zusammenhängenden, räumlich ungeteilten und für eine zweckmäßige Ausübung der Jagd entsprechend gestalteten Grundfläche von mindestens 115 ha zu, die von der Jagdbehörde als Eigenjagd festgestellt worden ist.
...
4) Kleine Einschlussflächen, die selbstständig jagdlich nicht zweckmäßig nutzbar sind, wie zB Straßen, Wege, Bahnkörper, bestehende oder aufgelassene Viehtriebgassen, natürliche und künstliche Wasserläufe sowie ähnlich gestaltete stehende Gewässer und Grundflächen gelten als Teil einer diese vollständig umschließenden Eigenjagd. Bei Einschlussflächen, die zwei Eigenjagden vollständig voneinander trennen, gilt die Fläche zwischen den gemeinsamen Grenzpunkten der Einschlussfläche mit der jeweils angrenzenden Eigenjagd in der Breite bis zur Längsmittelachse der Einschlussfläche als Teil der an diese Fläche jeweils unmittelbar angrenzenden Eigenjagd. Im Übrigen gelten Einschlussflächen als Teil der am längsten angrenzenden Eigenjagd. Auf Antrag des jeweiligen Grundeigentümers ist vom Jagdgebietsinhaber eine Entschädigung zu bezahlen, wenn nicht die Jagd auf den Einschlussflächen ruht. Die Höhe dieser Entschädigung und das Verfahren zur Festsetzung richtet sich nach § 17 Abs 6.
...
Jagdrechtlicher Zusammenhang
§ 12
(1) Als zusammenhängend im Sinne des § 11 Abs. 1 gilt eine Grundfläche, deren einzelne Grundflächen untereinander in einer solchen Verbindung stehen, daß man von einem zum anderen gelangen kann, ohne fremden Grund zu überschreiten, auch wenn dies nur unter Schwierigkeiten (Felsen, Gewässer, künstliche Abschließungen u. dgl.) möglich ist. Der jagdrechtliche Zusammenhang von Grundflächen ist auch dann gegeben, wenn die Grundflächen nur an einem Punkt zusammenstoßen.
(2) Werden jedoch räumlich auseinander liegende Grundflächen nur durch einen Längenzug von Grundflächen, die zwischen fremden Grundflächen liegen, verbunden, wird dadurch der für die Bildung eines Eigenjagdgebietes erforderliche Zusammenhang nur dann hergestellt, wenn die die Verbindung bildenden Grundflächen infolge ihrer Breite und sonstigen Gestaltung für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignet sind. Als nicht geeignet gelten jedenfalls Straßen, Wege, Bahnkörper, bestehende oder aufgelassene Viehtriebsgassen, natürliche und künstliche Wasserläufe sowie ähnlich gestaltete stehende Gewässer und Grundflächen.
(3) Durchschneiden solche, für die zweckmäßige Ausübung der Jagd ungeeignete Flächen (Abs. 2) ein Eigenjagdgebiet, unterbrechen sie den Zusammenhang nicht. Inseln sind als mit den Ufergrundstücken zusammenhängend zu betrachten.
...
Gemeinschaftsjagdgebiet
§ 14
(1) Die im Bereich einer Gemeinde gelegenen Grundflächen, die nicht als Eigenjagdgebiet festgestellt sind, bilden in ihrer Gesamtheit ein oder nach Maßgabe des § 16 mehrere Gemeinschaftsjagdgebiete.
...
Neufeststellung der Eigenjagd- und Gemeinschaftsjagdgebiete sowie der Jagdeinschlüsse auf Antrag
§ 15
(1) Auf Antrag eines betroffenen Jagdgebietsinhabers oder Grundeigentümers sind der Bestand und die Abgrenzung der Jagdgebiete von der Jagdbehörde unter Zugrundelegung allfälliger Feststellungen gemäß § 15a mit Bescheid neu festzustellen, wenn sich die für die Feststellung maßgeblichen Voraussetzungen geändert haben.
(2) Der Antrag auf Feststellung eines neuen Jagdgebietes oder auf Änderung der Grenzen eines bestehenden Jagdgebietes hat alle Angaben und Unterlagen zu enthalten, die für die Prüfung der Voraussetzungen erforderlich sind. Jedenfalls ist ein Übersichtsplan des Jagdgebietes oder der Änderung im Katastermaßstab und ein Grundbuchauszug, der nicht älter als sechs Monate sein darf, vorzulegen.
(3) Der Bescheid hat folgende Feststellungen zu beinhalten:
1. die ein Eigenjagdgebiet bildenden Grundstücke, wobei
jene Flächen einzubeziehen sind, auf welchen die Jagd ruht oder
die gemäß § 11 Abs 4 als Teil einer Eigenjagd gelten;
2. das Flächenausmaß der einzelnen Eigenjagdgebiete, wobei
jene Flächen einzubeziehen sind, auf welchen die Jagd ruht oder
die gemäß § 11 Abs 4 als Teil einer Eigenjagd gelten;
3. den oder die Jagdgebietsinhaber;
4. das Gemeinschaftsjagdgebiet oder im Fall der Teilung
mehrere Gemeinschaftsjagdgebiete aus den kein Eigenjagdgebiet bildenden Grundstücken;
5. die sich ergebenden Jagdeinschlüsse (§ 17 Abs 2), die gemäß § 17 Abs 3 wirksam werdenden Vorpachtrechte und die auf Grund einer Erklärung gemäß § 17 Abs 4 ausgeübten Vorpachtrechte.
Mit diesen Feststellungen sind nach Möglichkeit die gemäß § 18 Abs 2 beantragten Abrundungen von Jagdgebietsflächen zu verbinden.
...
(6) Die von der Jagdbehörde gemäß Abs 3 getroffenen Feststellungen werden mit Beginn der der Feststellung jeweils nächstfolgenden Jagdperiode wirksam und sind den weiteren Feststellungen und Verfügungen gemäß den §§ 15a bis 18 zu Grunde zu legen. Stimmen alle betroffenen Jagdgebietsinhaber und Jagdinhaber den Änderungen zu, können diese auch mit einem Zeitpunkt während der laufenden Jagdperiode in Wirksamkeit gesetzt werden.
...
Neufeststellung von Eigenjagd- und Gemeinschaftsjagdgebieten sowie von Jagdeinschlüssen von Amts
wegen
§ 15a
(1) Die Jagdbehörde hat den Bestand und die Abgrenzung von Jagdgebieten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mit Bescheid auch von Amts wegen neu festzustellen, wenn ihr Änderungen in den Voraussetzungen gegenüber den bisherigen Feststellungen bekannt werden.
...
Teilung und Vereinigung von Gemeinschaftsjagdgebieten
§ 16
(1) Die Jagdbehörde kann auf Antrag der Jagdkommission die Teilung eines Gemeinschaftsjagdgebietes zum Ende der Jagdperiode oder des Pachtvertrages für die folgende oder die laufende Jagdperiode verfügen, wenn die Fläche der sich ergebenden Gemeinschaftsjagdgebiete für eine zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignet ist, diese Teile untereinander räumlich klar abtrennbar und jeweils mindestens 300 ha groß sind. Unter den gleichen Voraussetzungen kann eine dieses Ausmaß nicht erreichende Fläche zu einem selbständigen Jagdgebiet erklärt werden, wenn der abgetrennte Teil räumlich abgesondert liegt und mindestens 115 ha groß ist und sich durch die Teilung keine jagdbetriebliche Beeinträchtigung für eines der entstehenden Gemeinschaftsjagdgebiete ergibt.
(2) Die Jagdbehörde kann auf Antrag der Jagdkommission die Vereinigung zweier oder mehrerer bisher selbständiger Gemeinschaftsjagdgebiete einer Gemeinde zu einem einheitlichen Gemeinschaftsjagdgebiet zum Ende der Jagdperiode oder der Pachtverträge verfügen, wenn dies im Interesse des Jagdbetriebes und der Land- und Forstwirtschaft gelegen ist.
...
Vorpachtrecht auf die Jagd auf einem Jagdeinschluß
§ 17
(1) Anläßlich der Feststellung oder Änderung der Jagdgebiete hat die Jagdbehörde auf Antrag eines Vorpachtberechtigten auch die wirksam werdenden Vorpachtrechte auf die Jagd auf Jagdeinschlüssen festzustellen. Erklärt der Vorpachtberechtigte vor Beginn der Jagdperiode, das Pachtverhältnis nicht fortsetzen zu wollen, oder ändern sich die für die Feststellung maßgeblichen Voraussetzungen, hat die Jagdbehörde auf Antrag der Jagdkommission oder eines betroffenen Jagdgebietsinhabers die getroffene Feststellung zu ändern. Diese Änderungen werden mit Beginn der nächstfolgenden Jagdperiode wirksam, wenn der Antrag bis spätestens sechs Monate vor Ablauf der laufenden Jagdperiode bei der Behörde einlangt. Bei späterem Einlangen des Antrages werden die Änderungen erst mit Beginn der zweitfolgenden Jagdperiode wirksam.
(2) Ein Jagdeinschluß ist gegeben, wenn ein das Ausmaß von
115 ha nicht erreichender Teil eines Gemeinschaftsjagdgebietes
entweder
a) von einem oder mehreren Eigenjagdgebieten dem ganzen
Umfang nach umschlossen oder
b) von einem oder mehreren Eigenjagdgebieten teilweise und
im übrigen von den Gemeindegrenzen umgrenzt wird.
Bezüglich der Umschließung (Umgrenzung) gilt § 12 Abs 3 sinngemäß.
(3) Das Vorpachtrecht steht, wenn der Jagdeinschluss von einem Eigenjagdgebiet umgrenzt wird, dessen Jagdgebietsinhaber zu. Wird der Jagdeinschluss von mehreren Eigenjagdgebieten umgrenzt, sind vorpachtberechtigt:
1. der (die) Jagdgebietsinhaber eines angrenzenden
Eigenjagdgebietes, wenn er (sie) Miteigentümer des
Jagdeinschlusses ist (sind) und
a) sein (ihr) Miteigentumsanteil an der Fläche des
Jagdeinschlusses mindestens ein Drittel beträgt und
b) das Eigenjagdgebiet zusammenhängend zumindest an ein
Fünftel des Umfangs des Jagdeinschlusses grenzt;
2. eine Agrargemeinschaft als Jagdgebietsinhaberin eines
Eigenjagdgebietes nach Z 1, wenn eines oder mehrere ihrer
Mitglieder (Mit‑)Eigentümer des Jagdeinschlusses ist bzw sind; oder
3. der (die) Jagdgebietsinhaber eines Eigenjagdgebietes
nach Z 1, wenn er (sie) Mitglied(er) einer Agrargemeinschaft ist (sind), in deren Eigentum der Jagdeinschluss steht.
(3a) Liegen die Voraussetzungen nach Z 1 bis 3 für die Jagdgebietsinhaber mehrerer Eigenjagdgebiete vor, steht das Vorpachtrecht zu:
1. dem Jagdgebietsinhaber mit dem größten
Miteigentumsanteil an der gesamten Fläche des Jagdeinschlusses,
2. dem Jagdgebietsinhaber, dessen Eigenjagdgebiet die
längere Grenze mit dem Jagdeinschluss aufweist, wenn die Miteigentumsanteile gemäß Z 1 mehrerer Jagdgebietsinhaber gleich groß sind.
Kann nach den vorstehenden Bestimmungen kein Vorpachtberechtigter festgestellt werden, steht das Vorpachtrecht der Reihe nach jenem Jagdgebietsinhaber zu, dessen Eigenjagdgebiet in längster, zweitlängster usw Ausdehnung an den Jagdeinschluss grenzt.
(4) Die Vorpachtberechtigten haben im Feststellungsverfahren verbindlich zu erklären, ob sie ihr allenfalls zustehendes Vorpachtrecht ausüben wollen.
...
Abrundung und Austausch von Jagdgebietsflächen
§ 18
..."
20 Mit dem angefochtenen Erkenntnis erfolgte über Antrag des Inhabers der Eigenjagd B gemäß § 15 SJG eine Neufeststellung der Jagdgebiete samt Einräumung von Vorpachtrechten. Im vorliegenden Revisionsverfahren ist lediglich strittig, ob das Grundstück Nr. 286 (Teil des Gemeinschaftsjagdgebiets) dem Eigenjagdgebiet A oder dem Eigenjagdgebiet B zuzuordnen ist, wem also das Vorpachtrecht iSd § 17 SJG auf dieser Fläche einzuräumen ist.
21 Sowohl die belangte Behörde wie auch das Verwaltungsgericht sind dabei nach dem iSd § 17 Abs. 3a letzter Satz SJG - subsidiär - maßgeblichen Zuteilungskriterium der Grenzlänge vorgegangen. Im Revisionsfall ist nicht strittig, dass das primär maßgebliche Zuteilungskriterium (Miteigentumsanteil am betreffenden Jagdeinschluss) nicht zum Tragen kommt.
22 Strittig ist vielmehr, ob die nur über einen "Punktzusammenhang" verbundenen Grundstücke Nr. 286 und 288 (dieses zusammen mit den weiter im Westen gelegenen Einschlussflächen) als Einheit zu betrachten sind (so die belangte Behörde) mit der Konsequenz, dass dann alle Einschlussflächen dem Eigenjagdgebiet B zuzuordnen sind (weil zu dieser die längste Grenze besteht), oder ob das Grundstück Nr. 286 von den übrigen Einschlussflächen getrennt zu beurteilen ist (so das Verwaltungsgericht) mit der Konsequenz der Zuordnung des Grundstücks Nr. 286 an das Eigenjagdgebiet A und der übrigen Flächen an das Eigenjagdgebiet B).
23 Die Revision macht (auf das Wesentliche zusammengefasst) Folgendes geltend: Es fehle eine sachliche Begründung dafür, warum ein Punktzusammenhang bei Eigenjagdgebieten ausreiche, um den jagdrechtlichen Zusammenhang herzustellen, nicht aber bei Jagdeinschlüssen und Gemeinschaftsjagdgebieten überhaupt. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts führe dazu, dass Gemeinschaftsjagdgebiete und damit auch Jagdeinschlüsse einer strengeren Regelung unterlägen als Eigenjagdgebiete.
24 Gerade der Verweis auf § 12 Abs. 3 SJG in § 17 Abs. 2 letzter Satz SJG stütze, richtig betrachtet, die Rechtsansicht, wonach Jagdeinschlussflächen nicht weiter zu unterteilen seien. Hätte der Gesetzgeber eine separate Behandlung von in einem Punkt zusammenhängenden Flächen gewollt, hätte er dies im Gesetz wohl ausdrücklich normiert. Ein Verweis auch auf § 12 Abs. 1 SJG sei insofern nicht nötig, als Jagdeinschlüsse nicht eigens gebildet oder beantragt würden, vielmehr jede Fläche des Gemeinschaftsjagdgebiets mit weniger als 115 ha einen solchen darstelle.
25 Für besonders ungünstige Fälle habe der Gesetzgeber ohnehin Vorsorge durch die Möglichkeit der Abrundung und des Austauschs von Jagdflächen nach § 18 SJG getroffen; Jagdeinschlüsse seien hievon nicht ausgenommen.
26 Als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht die Revision schließlich geltend, das Verwaltungsgericht habe keine ausreichenden Feststellungen getroffen, die seine Zusatzbegründung (die schon Jahrzehnte geübte Mitbewirtschaftung der strittigen Fläche durch das Eigenjagdgebiet A belege, dass keine jagdlich nachteiligen Aspekte gegen die Vornahme der Auswahlentscheidung zu Gunsten dieser Eigenjagd sprächen) stützen könnten.
27 Die Revision ist unbegründet.
28 Ausgehend von Wortlaut und Systematik der Regelungen des SJG über die Bildung von Jagdgebieten ist der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Auslegung der Vorzug zu geben:
29 Der die Bildung von Jagdgebieten regelnde 1. Abschnitt des 2. Hauptstücks des SJG (§§ 11 bis 18) normiert zunächst, dass das Recht zur Eigenjagd dem Alleineigentümer bzw. den Miteigentümern einer zusammenhängenden, räumlich ungeteilten und jagdlich geeigneten Grundfläche von zumindest 115 ha, die von der Jagdbehörde als Eigenjagd festgestellt wurde, zusteht (§ 11 Abs. 1 SJG). Der danach erforderliche jagdrechtliche Zusammenhang wird im § 12 SJG näher bestimmt. Danach gilt als "zusammenhängend im Sinne des § 11 Abs. 1" eine Grundfläche, deren einzelnen Teile untereinander derart verbunden sind, dass man - wenngleich gegebenenfalls nur unter Schwierigkeiten - von einem zum anderen gelangen kann, ohne fremden Grund zu überschreiten. Nach dem letzten Satz des Abs. 1 ist dieser Zusammenhang auch dann gegeben, "wenn die Grundstücke nur an einem Punkt zusammenstoßen". Die Absätze 2 und 3 regeln die jagdrechtlichen Konsequenzen des Bestands bestimmter, für die zweckmäßige Ausübung der Jagd für sich genommen ungeeigneter Längenzüge: Diese stellen den erforderlichen Zusammenhang nicht her (Abs. 2), durchbrechen den Zusammenhang aber auch nicht (Abs. 3).
30 Das Gemeinschaftsjagdgebiet wird nach § 14 SJG durch die Gesamtheit der nicht als Eigenjagdgebiet festgestellten Grundflächen gebildet.
31 Bei Änderung der maßgebenden Verhältnisse hat nach § 15 SJG über Antrag bzw. nach § 15a SJG von Amts wegen eine Neufeststellung zu erfolgen, die folgende Feststellungen zu beinhalten hat (Abs. 3): die ein Eigenjagdgebiet bildenden Grundstücke, deren Flächenausmaß und Jagdgebietsinhaber, das Gemeinschaftsjagdgebiet (im Fall dessen Teilung die mehreren Gemeinschaftsjagdgebiete) und schließlich die sich ergebenden Jagdeinschlüsse samt Vorpachtrechten (Z 1 bis 5); wenn möglich, sind mit diesem Bescheid auch allfällige Festlegungen betreffend Jagdgebietsabrundungen (§ 18 SJG) zu verbinden.
32 Im gegebenen Zusammenhang ist vorweg zu betonen, dass zum Gemeinschaftsjagdgebiet all jene Flächen zählen, die nicht als Eigenjagdgebiet festgestellt wurden, also der "Rest", und zwar grundsätzlich unabhängig davon, ob diese Flächen zusammenhängen oder nicht. Anders als für die Bildung von Eigenjagdgebieten ist für die Zugehörigkeit zum Gemeinschaftsjagdgebiet der (jagdrechtliche) Zusammenhang der betreffenden Flächen also nicht erforderlich.
33 Demgemäß regelt § 12 Abs. 1 SJG auch nur den jagdrechtlichen Zusammenhang von Eigenjagdgebieten, wenn hier - ausdrücklich - auf den Zusammenhang "im Sinne des § 11 Abs. 1" abgestellt wird, also im Sinne jener Regelung, die die Voraussetzungen für die Feststellung von Grundflächen als Eigenjagd festlegt.
34 Auch die Regelung betreffend den Punktzusammenhang in § 12 Abs. 1 letzter Satz SJG bezieht sich ihrem Wortlaut nach nur auf den Zusammenhang von Eigenjagdflächen. Ein "Bedarf" an einer entsprechenden Regelung auch für Gemeinschaftsjagdgebiete besteht insofern nicht, als ein jagdrechtlicher Zusammenhang für die Zugehörigkeit zum Gemeinschaftsjagdgebiet (als jeweilige Restfläche) nicht erforderlich ist.
35 Entgegen der Auffassung der Revision ist aber auch bei der jagdlichen Zuordnung von Jagdeinschlüssen durch die Einräumung von Vorpachtrechten die Regelung betreffend den Punktzusammenhang in § 12 Abs. 1 letzter Satz SJG nicht anzuwenden.
36 So ist schon das Argument des Verwaltungsgerichts stichhältig, bei der Definition des Jagdeinschlusses nach § 17 Abs. 2 SJG werde die sinngemäße Anwendung des § 12 Abs. 3 SJG bezüglich der Umschließung bzw. Umgrenzung normiert, weshalb zu erwarten wäre, dass gegebenenfalls (wollte der Gesetzgeber eine Anwendung der Regelung des Punktzusammenhangs auch für die Beurteilung von Jagdeinschlüssen) die sinngemäße Anwendung auch des § 12 Abs. 1 letzter Satz SJG normiert worden wäre.
37 Wird ein Teil des Gemeinschaftsjagdgebiets "dem ganzen Umfang nach" von einem Eigenjagdgebiet oder von mehreren Eigenjagdgebieten umschlossen, kann - definitionsgemäß - kein Zusammenhang mit einem anderen Teil des Gemeinschaftsjagdgebiets bestehen. Ohne die sinngemäße Anwendung des § 12 Abs. 3 SJG würde schon ein Längenzug, wie er in § 12 Abs. 2 und Abs. 3 SJG beschrieben wird, den Zusammenhang von Teilen des Gemeinschaftsjagdgebiets durchbrechen bzw. - anders gewendet - eine vollständige (zusammen mit anderen Teilen des Eigenjagdgebiets) Umschließung begründen. Die in § 17 Abs. 2 letzter Satz SJG normierte sinngemäße Anwendung des § 12 Abs. 3 SJG bewirkt also, dass derartige Längenzüge auch hinsichtlich der Beurteilung von Jagdeinschlüssen als "neutral" gelten: Ein Jagdeinschluss nach § 17 Abs. 2 SJG wird also nicht schon dadurch begründet, dass ein Teil der umfänglichen Umschließung durch einen derartigen Längenzug bewirkt wird.
38 Zu betonen ist zudem Folgendes: Ein "Jagdeinschluss" iSd § 17 Abs. 2 SJG liegt dann vor, wenn ein 115 ha nicht erreichender Teil eines Gemeinschaftsjagdgebiets "dem ganzen Umfang nach umschlossen" wird bzw. (im Fall der Lage an der Gemeindegrenze) von Eigenjagdgebieten und der Gemeindegrenze umgrenzt wird (wobei nach dem eben Gesagten Längenzüge ein vollständige Umschließung nicht bewirken können).
39 Ein allfälliger Punktzusammenhang (iSd § 12 Abs. 1 letzter Satz SJG) ändert aber für sich genommen nichts daran, dass auch dann die entsprechenden Gemeinschaftsjagdgebietsflächen "dem ganzen Umfang nach" von Fremdflächen umschlossen bzw. umgrenzt werden. Die betreffenden Flächen bilden also einen Jagdeinschluss, mit der Konsequenz, dass das Vorpachtrecht den benachbarten Eigenjagdgebietsinhabern (nach Maßgabe der Kriterien des § 17 Abs. 3 und 3a SJG) einzuräumen ist. Wollte diese Konsequenz vermieden werden, bedürfte es einer Regelung wie der nach § 12 Abs. 1 letzter Satz SJG, mit der angeordnet würde, dass auch ein bloßer Punktzusammenhang eine vollständige Umschließung hindert. Daran fehlt es aber.
40 Die Regelung des § 12 Abs. 1 letzter Satz SJG ist Ausdruck der Entscheidung des Gesetzgebers, die Bildung von Eigenjagdgebieten insofern zu erleichtern, als hierfür auch der bloße Punktzusammenhang den (grundsätzlich) erforderlichen jagdrechtlichen Zusammenhang herstellt. Entgegen der Auffassung der Revision wird im SJG bei der Frage des Punktzusammenhangs zwischen Eigen- und Gemeinschaftsjagdgebieten differenziert; ein (Punkt‑)Zusammenhang ist für die Zugehörigkeit zum Gemeinschaftsjagdgebiet nicht erforderlich, ein bloßer Punktzusammenhang ändert aber auch nichts an der Qualifikation einer entsprechenden Fläche als "Jagdeinschluss" iSd § 17 Abs. 2 SJG.
41 Zu ergänzen ist im Übrigen lediglich, dass auch die von der Revision vertretene Sichtweise nichts daran ändern würde, dass die jagdliche Nutzung des Grundstücks Nr. 286 im Wege der Einräumung eines Vorpachtrechts durch einen benachbarten Eigenjagdinhaber zu erfolgen hat.
42 Den von der Revision geltend gemachten Verfahrensmängeln kommt keine Relevanz zu, weil (wie die Revision selbst erkennt) die bessere bzw. schlechtere Eignung zur Mitbewirtschaftung durch ein Eigenjagdgebiet nach § 17 SJG kein Zuteilungskriterium für die Einräumung des Vorpachtrechts ist.
43 Nach dem Gesagten lässt der Inhalt der Revision erkennen, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen. Die Revision war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
44 Über die Revision wurde ein Vorverfahren nicht eingeleitet, sodass eine Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einbringung einer Revisionsbeantwortung an die Parteien nicht ergangen ist (vgl. dazu § 36 Abs. 1 VwGG). Der in der von der mitbeteiligten Partei unaufgefordert eingebrachten Revisionsbeantwortung begehrte Aufwandersatz war daher nicht zuzuerkennen (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 29. März 2017, Ra 2017/05/0024 bis 0030, mwN).
Wien, am 19. Dezember 2018
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