Rechtssatz
Der VfGH hat (in seinem Beschluss über die Ablehnung der Beschwerde) keine Veranlassung gesehen, die Rechtslage nach dem OÖ JagdG 1964 im Hinblick auf das Anliegen der revisionswerbenden Parteien, eine "Jagdfreistellung" der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke zu erreichen, anders zu beurteilen als jene nach dem NÖ JagdG 1974 (VfGH 10.10.2017, E 2446/2015, E 2448/2015, E 152/2016 und E 764/2017)bzw. nach dem Krnt JagdG 2000 (VfSlg. 20.103/2016); dies ungeachtet des Umstands, dass § 17 Abs. 2 NÖ JagdG 1974 bzw. § 15 Abs. 2 Krnt JagdG 2000 jeweils (unter anderem) dem Eigentümer das Recht einräumen, das Ruhen der Jagd auf umfriedeten Grundstücken zu beantragen (zusätzlich zu dem bereits in § 17 Abs. 1 NÖ JagdG 1974 bzw. in § 15 Abs. 1 Kärntner JagdG festgelegten Ruhen der Jagd in Häusern und Gehöften samt den dazu gehörigen, durch Umfriedung vollständig abgeschlossenen Höfen und Hausgärten), während das OÖ JagdG 1964 kein derartiges Antragsrecht des Grundeigentümers für ein Ruhen der Jagd auf anderen als den bereits in § 4 lit. e und f OÖ JagdG 1964 (abschließend) genannten umfriedeten Grundflächen vorsieht. Damit hat der VfGH auch klargestellt, dass gegen die Regelungen des OÖ JagdG 1964, die ein Ruhen der Jagd nur auf den in § 4 OÖ JagdG 1964 genannten Grundflächen vorsehen und keine "Jagdfreistellung" auf weiteren Flächen auf Antrag der Grundstückseigentümer ermöglichen, die relevierten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht bestehen.
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2018/03/0032
L65002 Jagd Wild Kärnten — L65003 Jagd Wild Niederösterreich — L65004 Jagd Wild Oberösterreich
Normen
JagdG Krnt 2000 §15 Abs1;
JagdG Krnt 2000 §15 Abs2;
JagdG NÖ 1974 §17 Abs1;
JagdG NÖ 1974 §17 Abs2;
JagdG OÖ 1964 §4 lite;
JagdG OÖ 1964 §4 litf;
JagdG OÖ 1964 §4;
Dokumentnummer
JWR_2018030031_20180328L01
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