VwGH Ra 2018/02/0147

VwGHRa 2018/02/01472.5.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision der K in W, vertreten durch Mag. Dr. Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 24, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 13. März 2018, Zl. LVwG-S-925/001-2017, betreffend Übertretung der StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Mödling), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020147.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde der Revisionswerberin gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 6. April 2017, mit dem die Revisionswerberin einer Übertretung des § 5 Abs. 2 und 4 StVO iVm § 99 Abs. 1 lit. b StVO für schuldig erkannt und deshalb mit einer Geldstrafe von EUR 1.600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 336 Stunden) bestraft wurde, als unbegründet ab und erklärte die Revision dagegen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

2 Die Revisionswerberin erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis in ihrem Recht "auf ein ordentliches (Ermittlungs- und Beweis‑)Verfahren" verletzt.

3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.

4 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. VwGH 10.8.2017, Ra 2017/02/0150, m.w.N.).

5 Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich.

6 Mit dem Recht "auf ein ordentliches (Ermittlungs- und Beweis‑)Verfahren" wird kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG angeführt, weil es nach ständiger hg. Judikatur kein solches abstraktes Recht gibt (vgl. zu alldem VwGH 12.7.2017, Ra 2017/02/0117, mwN).

7 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 2. Mai 2018

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