VwGH Ra 2018/02/0131

VwGHRa 2018/02/01314.7.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, LL.M., über die Revision des K in W, vertreten durch die Gottgeisl & Leinsmer Rechtsanwälte OG in 1100 Wien, Keplerplatz 12, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 27. Februar 2018, Zl. VGW‑031/076/576/2017‑22, betreffend Übertretungen der StVO und des KFG (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs6 Z1
VwGG §25a Abs4
VwGG §25a Abs4 Z1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020131.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B‑VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,‑ und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,‑ verhängt wurde.

2 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu. Über den Revisionswerber wurden mit dem angefochtenen Erkenntnis ‑ soweit in diesem Verfahren von Bedeutung ‑ wegen Übertretungen 1.) des § 102 Abs. 3 Satz 5 KFG, 2.) des § 97 Abs. 4 StVO, 4.) des § 58 Abs. 1 StVO und 5.) des § 46 Abs. 1 StVO gemäß 1.) § 134 Abs. 3c KFG sowie 2.), 4.) und 5.) § 99 Abs. 3 lit. a StVO Geldstrafen von 1.) € 70,‑, 2.) € 90,‑, 4.) € 76,‑ und 5.) € 75,‑ samt Ersatzfreiheitsstrafen von 1.) 14 Stunden, 2.) 1 Tag und 17 Stunden, 4.) 1 Tag und 1 Stunde und 5.) 1 Tag und 10 Stunden verhängt, wobei der Strafrahmen der anzuwendenden Strafnormen ad 1.) € 72,‑ sowie ad 2.), 4.) und 5.) € 726,‑ beträgt.

3 Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. etwa VwGH 31.1.2018, Ra 2018/02/0041).

4 Die Revision war daher betreffend Übertretungen der StVO und des KFG als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 4. Juli 2018

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte