VwGH Ra 2018/02/0125

VwGHRa 2018/02/012524.4.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des S in S, vertreten durch Mag. Dr. Dirk Just, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Florianigasse 54, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 12. Dezember 2017, Zl. VGW-042/030/7731/2016-1, betreffend Übertretung arbeitnehmerschutzrechtlicher Bestimmungen (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020125.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber hat in der vorliegenden Revision den Revisionspunkt wie folgt ausgeführt:

"Der Revisionswerber erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis vom 12.12.2017 in seinem subjektivem Recht verletzt, weil die von ihm angeführten Beweise und Zeugen nicht aufgenommen beziehungsweise einvernommen worden sind. Weiters, da das Verwaltungsgericht Wien ausführt, dass der festgestellte Sachverhalt nicht bestritten worden sei, sondern lediglich das Verschulden bestritten worden sei, und zwar dahingehend, dass das verfahrensgegenständliche Baugerüst noch nicht überlassen gewesen sei (Aktenwidrigkeit). Darüber hinaus, dass das Verwaltungsgericht die Verfahrensvorschriften nicht einhielt, noch dazu nach der langen Anhängigkeit der Verfahrens (von der Aufforderung zur Rechtfertigung bis zum Straferkenntnis vergingen zirka 20 Monate).

Es liegen Aktenwidrigkeit, Verfahrensmängel, Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des Erkenntnisses vor."

2 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.

3 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Werden die Revisionspunkte - wie im gegenständlichen Fall - unmissverständlich ausgeführt, so sind sie auch einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht mehr zugänglich (VwGH 15.3.2018, Ra 2018/02/0085, mwN).

4 Bei den als verletzt bezeichneten Rechten "Aktenwidrigkeit, Verfahrensmängel, Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes" wird die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht, wobei es sich um Revisionsgründe, nicht aber um den Revisionspunkt handelt, zumal die Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen kann (VwGH 17.10.2017, Ra 2017/02/0207).

5 Auch bei der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes handelt es sich nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung von Aufhebungsgründen (VwGH 30.10.2017, Ra 2017/02/0211).

6 Da der Revisionswerber somit in den geltend gemachten Revisionspunkten nicht verletzt werden konnte, erweist sich die Revision schon aus diesem Grund als nicht zulässig.

7 Die Revision war schon deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

8 Auf die in der Revision enthaltene Begründung ihrer Zulässigkeit im Hinblick auf Art. 133 Abs. 4 B-VG ist daher nicht mehr einzugehen.

Wien, am 24. April 2018

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