VwGH Ra 2018/02/0085

VwGHRa 2018/02/008515.3.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des D in H, vertreten durch Dr. Anton Hintermeier, Mag. Michael Pfleger, Mag. Jürgen Brandstätter und Mag. Anton Hintermeier, Rechtsanwälte in 3100 St. Pölten, Andreas Hofer-Straße 8, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 2. Jänner 2018, Zl. LVwG-S-1103/001-2016, betreffend Übertretungen der StVO und des KFG (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §34 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020085.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis in seinem Recht "auf umfassende Prüfung des Sachverhaltes und Erhebung sämtlicher Beweise verletzt. Weiters erachte ich mich in meinem subjektiven Recht darauf verletzt, dass eine Verwaltungsstrafe nur bei schuldhafter Verstöße gegen die Bestimmungen der §§ 57 lit a Z 7a, 4 Abs. 1 lit b, 4 Abs. 5, 4 Abs. 1 lit c StVO sowie §§ 102 Abs. 1, 134 Abs. 1 KFG und § 4 Abs. 4 KDV verhängt wird."

2 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.

3 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (VwGH 10.8.2017, Ra 2017/02/0150).

4 Werden die Revisionspunkte - wie im gegenständlichen Fall - unmissverständlich ausgeführt, so sind sie auch einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht mehr zugänglich (VwGH 17.11.2015, Ra 2015/01/0228).

5 Bei den als verletzt bezeichneten Rechten "auf umfassende Prüfung des Sachverhaltes und Erhebung sämtlicher Beweise" wird die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht, wobei es sich um Revisionsgründe, nicht aber um den Revisionspunkt handelt, zumal die Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen kann (VwGH 17.10.2017, Ra 2017/02/0207).

6 Auch bei dem weiteren Vorbringen, wonach eine Verwaltungsstrafe nur bei schuldhaften Verstößen gegen näher angeführte Bestimmungen verhängt werden dürfe, handelt es sich um die Behauptung von Revisionsgründen (vgl. VwGH 7.4.2017, Ra 2017/02/0065, mwN).

7 Da der Revisionswerber somit in den geltend gemachten Revisionspunkten nicht verletzt werden konnte, erweist sich die Revision schon aus diesem Grund als nicht zulässig.

8 Die Revision war schon deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

9 Auf die in der Revision enthaltene Begründung ihrer Zulässigkeit im Hinblick auf Art. 133 Abs. 4 B-VG ist daher nicht mehr einzugehen.

Wien, am 15. März 2018

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