Normen
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs5 Z2;
StVO 1960 §5 Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §17;
Dokumentnummer
JWR_2018020064_20180509L03
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Weist der Aufgeforderte den Beamten im Zuge der Amtshandlung darauf hin, dass er an der Lunge erkrankt ist und ihm deswegen die Atemluftuntersuchung nicht möglich ist, handelt es sich bei dieser Äußerung um einen eindeutigen, konkreten Hinweis auf die Unmöglichkeit der Ablegung einer Atemalkoholuntersuchung mittels Alkomat aus medizinischen Gründen. Der Beamte darf in Anbetracht dieser Umstände nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass dem Aufgeforderten die Untersuchung der Atemluft dennoch möglich wäre, sondern ist vielmehr gehalten, iSd § 5 Abs. 5 Z 2 StVO 1960 vorzugehen und den Aufgeforderte zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem in § 5 Abs. 5 StVO 1960 genannten Arzt zu bringen (vgl. VwGH 28.7.2010, 2009/02/0356).
Normen
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs5 Z2;
StVO 1960 §5 Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §17;
JWR_2018020064_20180509L03
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)