VwGH Ra 2018/02/0060

VwGHRa 2018/02/006013.2.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des C in D, vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 14. Dezember 2016, Zlen. LVwG-1-841/2016-R8, LVwG-1-842/2016-R8, LVwG-1-843/2016-R8, betreffend Übertretungen des FSG und des KFG (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Dornbirn), den Beschluss gefasst:

Normen

32012L0013 Belehrungs-RL Strafverfahren;
EURallg;
FSG 1997 §37 Abs2;
PersFrSchG 1988 Art3 Abs2;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Soweit der Revisionswerber in seiner Zulässigkeitsbegründung eine "Verletzung des Artikel 6 EMRK" darin erblickt, dass von der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn gemäß § 37 Abs. 2 FSG eine primäre Freiheitsstrafe verhängt wurde, ist ihm der in der vorliegenden Rechtssache ergangene Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 30. November 2017, E 514/2017-15, entgegenzuhalten, mit welchem die Behandlung der Beschwerde gegen das hier gegenständliche Erkenntnis des Verwaltungsgerichts abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten wurde. In Anlehnung an die Argumentation des Verfassungsgerichtshofes vermag der Revisionswerber vor dem Hintergrund des Art. 3 Abs. 2 BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit und der Einführung der Verwaltungsgerichte eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht aufzuzeigen.

5 Entgegen den weiteren Zulässigkeitsausführungen begründete das Verwaltungsgericht auf Grund des Vorliegens von fünf einschlägigen Vorstrafen auch ausreichend, warum die Verhängung einer primären Freiheitsstrafe im vorliegenden Ausmaß aus spezialpräventiven Gründen erforderlich ist (vgl. VwGH 31.7.2007, 2007/02/0016; 30.11.2007, 2007/02/0267).

6 Zudem bringt der Revisionswerber als Zulassungsgrund eine "Verletzung der Rechtsbelehrungspflicht" vor. Er stützt dabei seine Argumentation auf die Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren. Nach Art. 3 der Richtlinie wäre der Revisionswerber umgehend über sein Recht auf "Hinzuziehung" eines Rechtsanwaltes zu informieren gewesen. Auch die Unterrichtung nach Art. 6 der Richtlinie habe "umgehend und so detailliert" zu erfolgen, dass ein faires Verfahren und eine wirksame Ausübung der Verteidigungsrechte gewährleistet seien. Der Revisionswerber sei durch ein pflichtwidriges Verhalten der Polizei bei der Verkehrskontrolle "an der Wahrnehmung seiner Menschen- und Unionsrechte auf ein faires Verfahren" gehindert worden.

7 Dem ist Erwägungsgrund 17 der Richtlinie entgegenzuhalten:

Dort geht die Richtlinie selbst davon aus, dass in einigen Mitgliedstaaten eine Behörde, die kein in Strafsachen zuständiges Gericht ist, "für die Verhängung von Sanktionen hinsichtlich relativ geringfügiger Zuwiderhandlungen zuständig" ist. Als Beispiel werden häufig begangene Verkehrsübertretungen genannt, "die möglicherweise nach einer Verkehrskontrolle festgestellt werden". In solchen Situationen wäre es unangemessen, "die zuständige Behörde zu verpflichten, alle Rechte nach dieser Richtlinie zu gewährleisten". In einem solchen Fall sollte diese Richtlinie nur nach Einlegung eines Rechtsmittels auf ein Verfahren vor "einem in Strafsachen zuständigen Gericht" Anwendung finden.

8 Von solchen "relativ geringfügigen Zuwiderhandlungen" im Sinne der Richtlinie ist im vorliegenden Zusammenhang bei § 37 Abs. 2 FSG auszugehen. Die dort genannte primäre Freiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen, die durch eine Verwaltungsbehörde (im vorliegenden Fall eine Bezirkshauptmannschaft) verhängt werden darf, ist - wie bereits ausgeführt - durch Art. 3 Abs. 2 B-VG über den Schutz der persönlichen Freiheit gedeckt. Das vor dem Verwaltungsgericht anhängig gewesene Beschwerdeverfahren gewährleistete das vom Revisionswerber geforderte "faire Verfahren" und die wirksame Ausübung seiner Verteidigungsrechte.

9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 13. Februar 2018

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