VwGH Ra 2018/02/0044

VwGHRa 2018/02/004413.2.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des Magistrates der Stadt Wien gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 25. Oktober 2017, Zlen. VGW-002/V/069/2421/2017 und VGW- 002/V/069/2422/2017, betreffend Übertretung wettrechtlicher Bestimmungen (mitbeteiligte Parteien: 1. U in F, 2. d GmbH in K, beide vertreten durch Mag. Dr. Georg Haunschmidt, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stadiongasse 6-8), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Die revisionswerbende Partei rügt in ihrer Zulässigkeitsbegründung zunächst im Wesentlichen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts.

Der Verwaltungsgerichtshof ist - als Rechtsinstanz - zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. u.a. VwGH 7.3.2016, Ra 2016/02/0020). Dass dem Verwaltungsgericht ein derartiger krasser Fehler bei der Beweiswürdigung unterlaufen wäre, wird nicht aufgezeigt und ist für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht erkennbar.

5 Die revisionswerbende Partei bringt weiters in der Zulässigkeitsbegründung vor, es sei nicht dargelegt worden, mit welchen Tätigkeiten die Vermittlung von Wettkunden erfolgt sei. So seien nach Ansicht der revisionswerbenden Partei "typische Tätigkeiten" einer Vermittlerin bzw. eines Vermittlers nicht festgestellt worden. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtsfrage i.S.d. Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzuzeigen, schon weil nicht dargestellt wird, inwieweit diese Feststellungen das Ergebnis des angefochtenen Erkenntnisses beeinflusst hätten. Die revisionswerbende Partei hat somit die Relevanz des Mangels nicht ausreichend dargelegt (vgl. etwa VwGH 19.12.2017, Ra 2017/02/0259).

6 Mit der nicht näher substantiierten Rüge, es hätten noch weitere Zeugen einvernommen werden müssen, wird ebenfalls keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dargetan. Ob eine Beweisaufnahme notwendig ist, unterliegt wiederum der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Eine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte. Ein solcher Fehler ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar. Die revisionswerbende Partei hat im Übrigen die Entscheidungswesentlichkeit eines Verfahrensmangels konkret zu behaupten; im Fall einer unterbliebenen Vernehmung hat sie darzulegen, was die betreffende Person ausgesagt hätte bzw. welche anderen Feststellungen auf Grund dessen zu treffen gewesen wären (vgl. etwa VwGH 24.11.2016, Ra 2015/08/0194). Die nicht näher begründete Aussage der revisionswerbenden Partei, das Verwaltungsgericht wäre bei der Einvernahme von weiteren Zeugen zu einem anderen Ergebnis gekommen, erfüllt die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen nicht.

7 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 13. Februar 2018

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte