VwGH Ra 2018/02/0019

VwGHRa 2018/02/001922.3.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision der R in S, vertreten durch Dr. Peter Hrubesch, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 1/II, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 24. Oktober 2017, Zl. LVwG-000216/8/ER, betreffend Übertretungen nach dem Öo. Hundehaltegesetz 2002 (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
HundehalteG OÖ 2002 §3 Abs2 Z2;
VwGG §34 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020019.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn wurde die Revisionswerberin wegen zweier Übertretungen des Öo. Hundehaltegesetzes 2002 schuldig erkannt: Sie habe 1. gegen § 15 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Z 2 Oö. Hundehaltegesetz 2002 (Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht, Hunde in einer Weise zu beaufsichtigen, zu verwahren oder zu führen, dass Menschen und Tiere nicht über ein zumutbares Maß hinaus belästigt werden) und 2. gegen § 15 Abs. 1 Z 5 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Oö. Hundehaltegesetz 2002 (Verstoß gegen die Leinen- oder Maulkorbpflicht) verstoßen. Über sie wurden Geldstrafen von jeweils EUR 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je 9 Stunden) verhängt. Das Verwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Die ordentliche Revision erklärte es für unzulässig.

2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision bringt die Revisionswerberin zu Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses vor, dass bislang Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Fragen, wann eine Belästigung von Menschen durch Hunde im Allgemeinen vorliege und wo die Grenze zwischen bloßer Belästigung und unzumutbarer Belästigung liege, fehle. Zu Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses führt die Revisionswerberin ins Treffen, dass sich der Vorfall auf einer Landstraße abseits von Einfamilienhäusern, die auf der anderen Seite durch einen Acker begrenzt sei, ereignet habe. Das Verwaltungsgericht gehe hier von einer Begehung innerhalb eines Ortsgebietes aus, was von ihr aus mehreren rechtlichen und tatsächlichen Gründen bestritten werde. Zusätzlich verstoße das Erkenntnis gegen - nicht näher angeführte - vergleichbare Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

6 Was das Revisionsvorbringen zu Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses anlangt, ist auszuführen, dass nach § 3 Abs. 2 Z 2 Oö. Hundehaltegesetz 2002 ein Hund in einer Weise zu beaufsichtigen, zu verwahren oder zu führen ist, dass Menschen und Tiere nicht über ein zumutbares Maß hinaus belästigt werden. Der Maßstab der Zumutbarkeit wird im Oö. Hundehaltegesetz 2002 nicht definiert.

7 Die Entscheidung über das Vorliegen einer unzumutbaren Belästigung im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 2 Oö. Hundehaltegesetz 2002 ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Abwägung. Wurde diese auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen, so ist eine solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht diese Abwägung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte. Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. etwa VwGH 20.12.2017, Ra 2016/04/0078, 0079, mwN).

8 Im konkreten Fall hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Hund der Revisionswerberin der Rasse Rhodesian Ridgeback an einer zu Fuß auf der Gemeindestraße gehenden Person hochgesprungen ist und sie bellend umkreist hat. Dieses Verhalten hat dazu geführt, dass die Fußgängerin geschrien hat. Dass das Verwaltungsgericht dieses Verhalten des Hundes der genannten Rasse unter Zugrundelegung eines objektiven Maßstabes als unzumutbare Belästigung bewertet hat, ist lebensnah und nachvollziehbar. Die Revision zeigt nicht auf, dass die Beurteilung des Verwaltungsgerichts auf der beschriebenen Grundlage unvertretbar erfolgt wäre.

9 Soweit sich die Revision ferner in ihrem Zulässigkeitsvorbringen auf Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses bezieht, erweist sich dieses als nicht gesetzmäßig ausgeführt.

10 Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Da der Verwaltungsgerichtshof - wie bereits angeführt - gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision (gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert) vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung (vgl. etwa VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0238, mwN).

11 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 VwGG ist einerseits konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte, und andererseits ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich beantwortet hat oder dass dazu Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes überhaupt fehlt (vgl. VwGH 19.12.2017, Ra 2017/20/0390 bis 0392, mwN).

12 Mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen wird keine konkrete rechtliche Fragestellung formuliert. Zum einen wird nur pauschal festgehalten, dass die Begehung der Tat innerhalb eines Ortsgebietes im Sinne des Oö. Hundehaltegesetz 2002 bestritten werde, aber keine konkrete rechtliche Fragestellung formuliert. Zum anderen wird die Behauptung, dass das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, ohne anzugeben, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, aufgestellt.

13 Der Revision gelingt es somit nicht, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzuzeigen. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 22. März 2018

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