Normen
AVG §69 Abs1 Z1;
AVG §69 Abs3;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein mazedonischer Staatsangehöriger, heiratete am 7. Jänner 2011 eine österreichische Staatsbürgerin und stellte am 3. Mai 2011 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" gemäß § 47 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, der vom Landeshauptmann bewilligt wurde. Von 28. September 2011 - und aufgrund von Verlängerungsanträgen - bis 30. September 2014 verfügte der Revisionswerber über Aufenthaltstitel "Familienangehöriger". Am 12. September 2014 wurde der Zweckänderungsantrag des Revisionswerbers auf Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" bewilligt.
2 Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 29. März 2017 wurden die Verfahren auf Erteilung der Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" und "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 3 AVG wiederaufgenommen (Spruchpunkt 1) und die Anträge gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 NAG und § 24 NAG (Spruchpunkt 2) abgewiesen.
3 Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis Spruchpunkt 2 des Bescheides dahingehend abgeändert, dass die Anträge gemäß §§ 41a und 47 NAG abgewiesen werden, und im Übrigen die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
4 Begründend stellte das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung u.a. fest, dass die Ehe des Revisionswerbers am 14. April 2014 geschieden worden sei. Mit Urteil des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 1. Oktober 2014 seien der Revisionswerber und seine vormalige Ehefrau wegen Eingehens einer Aufenthaltsehe verurteilt worden.
5 Gegen dieses Erkenntnis wurde die gegenständliche außerordentliche Revision erhoben.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG ist ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren wieder aufzunehmen, wenn der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist. Unter diesen Voraussetzungen kann gemäß § 69 Abs. 3 leg. cit. die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
8 Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein "Erschleichen" eines Bescheides dann vor, wenn dieser in der Art zu Stande gekommen ist, dass bei der Behörde von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht wurden und diese Angaben dann dem Bescheid zu Grunde gelegt worden sind, wobei die Verschweigung wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist (vgl. VwGH 6.9.2001, 98/03/0327).
9 Der Revisionswerber berief sich in den von der Behörde zunächst bewilligten Aufenthaltstitelverfahren auf seine Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin, die mit Urteil des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 1. Oktober 2014 als Scheinehe qualifiziert wurde. Die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG für die Wiederaufnahme der Verfahren lagen somit vor.
10 Mit dem Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision, wonach die Behörde wegen des Verdachts einer Aufenthaltsehe diesbezügliche Ermittlungen eingeleitet habe und ein Strafantrag der Staatsanwaltschaft vom 28. Jänner 2014 sowie das Verhandlungsprotokoll der ersten Hauptverhandlung vom 14. Mai 2014 im Strafverfahren des Bezirksgerichtes Leopoldstadt vorgelegen seien, zeigt der Revisionswerber nicht auf, inwiefern den Verfahren betreffend die ursprüngliche Erteilung der beantragten Aufenthaltstitel ein Ermittlungsmangel hinsichtlich des Verdachtes einer Aufenthaltsehe anhafte.
11 Gegen die Abweisung der wiederaufgenommenen Aufenthaltsverfahren richtet sich die Revision nicht.
12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 23. November 2017
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