VwGH Ra 2017/22/0005

VwGHRa 2017/22/000521.2.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Lechner, in der Revisionssache des M M R in Wien, vertreten durch Mag. Wolfgang Moser, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wächtergasse 1/11, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 17. Oktober 2016, VGW-151/004/6701/2016-14, betreffend Aufenthaltsbewilligung (belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
NAG 2005 §63 Abs2;
NAG 2005 §63 Abs3;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
NAG 2005 §63 Abs2;
NAG 2005 §63 Abs3;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein iranischer Staatsangehöriger, beantragte am 29. September 2015 die Verlängerung seiner zuletzt bis zum 8. Oktober 2015 gültigen Aufenthaltsbewilligung "Studierender". Am 25. Jänner 2016 stellte er einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "Schüler" (im Sinn des § 63 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) und legte in der Folge eine Bestätigung einer öffentlichen Schule (des i h) über seine Anmeldung als ordentlicher Schüler vom 9. Februar 2016 vor.

2 Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 13. April 2016 wurde der "Antrag vom 29.9.2015 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (...) für den Zweck ‚Schüler' (...) abgewiesen".

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 17. Oktober 2016 wurde die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet abgewiesen (I.), dem Revisionswerber wurde der Ersatz näher bezeichneter Dolmetscherkosten auferlegt (II.) und die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG wurde für unzulässig erklärt (III.).

Das Verwaltungsgericht begründete die Abweisung - auf das Wesentliche zusammengefasst - wie folgt: Gestützt auf eine Aussage des Revisionswerbers in der mündlichen Verhandlung ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass sich der Revisionswerber nur mehr sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten wolle, weshalb der vorliegende Fall - im Hinblick auf seinen § 1 Abs. 1 - nicht dem Anwendungsbereich des NAG unterliege.

Selbst wenn man davon ausginge, dass sich der Revisionswerber länger als sechs Monate im Inland aufhalten wolle, sei für ihn (aus folgenden Gründen) nichts gewonnen: Das Verwaltungsgericht stellte - unter Zugrundelegung insbesondere der in der mündlichen Verhandlung erfolgten Aussage des Studienkoordinators des i h über den mangelnden Schulbesuch des Revisionswerbers, seine Fehlzeiten und den fehlenden positiven Schulerfolg - fest, dass der Revisionswerber keinen ernsthaften Schulbesuch beabsichtige. Es sei davon auszugehen, dass sich der Revisionswerber lediglich zum Zweck der Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung an der Schule angemeldet habe. Es mangle daher an den besonderen Voraussetzungen zur Erteilung der beantragten Aufenthaltsbewilligung. Basierend auf der Feststellung, dass ein Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft ebenso wenig festgestellt werden konnte wie ein Einkommen des Revisionswerbers oder eine regelmäßige finanzielle Unterstützung durch seine Mutter, wies das Verwaltungsgericht noch darauf hin, dass auch nicht alle allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nachgewiesen worden seien.

4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

7 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass eine Revision unzulässig ist, wenn das angefochtene Erkenntnis auf einer tragfähigen Alternativbegründung beruht und dieser Begründung keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zugrunde liegt (siehe etwa die Beschlüsse vom 20. Jänner 2016, Ra 2015/04/0091, und vom 16. September 2015, Ra 2015/22/0067, jeweils mwN).

Das Verwaltungsgericht hat seiner die Beschwerde abweisenden Entscheidung - wie dargestellt - drei tragfähige Alternativbegründungen zugrunde gelegt. Der Revisionswerber wendet sich in seinem Zulässigkeitsvorbringen lediglich gegen die Annahmen des Verwaltungsgerichtes, dass das NAG gegenständlich nicht anwendbar sei bzw. dass es an den besonderen Erteilungsvoraussetzungen für die beantragte Aufenthaltsbewilligung fehle. Zu dem vom Verwaltungsgericht ebenfalls angenommenen Fehlen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen wird in der Revision keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen.

8 Darüber hinaus vermag der Revisionswerber aber auch mit seinem Vorbringen im Zusammenhang mit dem von ihm noch nicht erbrachten Nachweis eines Schulerfolgs keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen. Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers stellt das Verwaltungsgericht mit seinen diesbezüglichen - wenn auch sehr knapp ausgefallenen, so doch inhaltlich noch hinreichend deutlichen - Ausführungen nicht auf das Fehlen eines für die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung "Schüler" nach § 63 Abs. 3 NAG erforderlichen Schulerfolgs ab. Vielmehr geht das Verwaltungsgericht - gestützt auf eine fallbezogen nicht als unschlüssig zu erkennende Beweiswürdigung - davon aus, dass der Aufenthalt des Revisionswerbers überhaupt nicht dem Aufenthaltszweck der Schulausbildung (siehe zum ausschließlichen Aufenthaltszweck der Schulausbildung § 63 Abs. 2 zweiter Satz NAG) dienen soll.

9 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 21. Februar 2017

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