VwGH Ra 2017/20/0145

VwGHRa 2017/20/01451.6.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Christl, in der Rechtssache der Revision des S A (auch: S A) in Z, vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 48, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 2017, Zl. W144 2134018- 1/13E, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 und Feststellung der Rechtmäßigkeit einer Anordnung der Außerlandesbringung nach dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017200145.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 In der Begründung für die Zulässigkeit bringt der Revisionswerber vor, das Bundesverwaltungsgericht meine, die Zuständigkeit Kroatiens für die Behandlung seines Antrages auf internationalen Schutz gründe sich auf Art. 17 Dublin III-Verordnung. Dieser Ansicht lege es zugrunde, dass der Revisionswerber nach Kroatien überstellt worden sei und Kroatien die Überstellung akzeptiert sowie ein Asylverfahren eingeleitet habe. Zur Frage, ob allein durch die Akzeptanz der Überstellung und das Führen eines Asylverfahrens durch einen anderen Mitgliedstaat dazu führe, dass vom Selbsteintritt dieses Staates im Sinn des Art. 17 Dublin III-Verordnung auszugehen sei, gebe es noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

5 Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision (gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert) vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa den hg. Beschluss vom 15. Dezember 2016, Ra 2016/02/0144, mwN).

6 Es kann dahingestellt bleiben, ob der Revisionswerber mit seinem oben dargestellten Vorbringen aufzeigt, dass es sich bei der angeführten Rechtsfrage um eine solche handelt, der grundsätzliche Bedeutung beizumessen wäre, und ob das Verwaltungsgericht diese Frage richtig gelöst hat. Die Revision hängt nämlich von der Lösung der geltend gemachten Rechtsfrage nicht ab. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner (gegenüber den sonstigen Ausführungen knapp gehaltenen) Alternativbegründung - auch wenn sich jene Feststellungen, die zur Beurteilung geführt haben, der Revisionswerber habe die Grenze zu Kroatien unrechtmäßig überschritten, disloziert im Rahmen der rechtlichen Beurteilung finden - ausgeführt, die Zuständigkeit Kroatiens für die Behandlung des vom Revisionswerber gestellten Antrages bestehe (auch) aufgrund des Art. 13 Dublin III-Verordnung. Dazu enthält die Revision - in der für die Beurteilung der Zulässigkeit allein maßgeblichen (§ 34 Abs. 1a VwGG) - gesonderten Begründung nach § 28 Abs. 3 VwGG nichts.

7 Beruht ein angefochtenes Erkenntnis aber - wie hier - auf einer tragfähigen Alternativbegründung und wird im Zusammenhang damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt, so erweist sich die Revision als unzulässig (vgl. den hg. Beschluss vom 19. Dezember 2016, Ra 2016/20/0135, mwN). Dies gilt selbst dann, wenn davon auszugehen ist, dass die anderen Begründungsalternativen rechtlich unzutreffend sind (vgl. dazu ebenfalls den bereits erwähnten Beschluss vom 15. Dezember 2016, mwN).

8 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Wien, am 1. Juni 2017

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