VwGH Ra 2017/20/0041

VwGHRa 2017/20/004110.8.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Honeder, über die Revision des N S in G, vertreten durch Mag. Herbert Ortner, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 44, dieser vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 48, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5. Dezember 2016, Zl. W244 2136806- 1/5E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

AsylG 2005 §3 Abs1;
AsylG 2005 §8 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 4. Juli 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen Afghanistans, auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I.), erkannte diesem aber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.).

2 Die gegen den abweisenden Ausspruch erhobene Beschwerde wurde mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

3 Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 Zur Zulässigkeit wird im Wesentlichen vorgebracht, dass es sich gemäß den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes beim Revisionswerber um den Sohn eines von den Taliban ermordeten Angehörigen der Volksgruppe der Hazara handle und im Hinblick darauf das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls hätte überprüfen müssen, ob ihm aufgrund "der akzipierenden Blutrache ebenfalls Verfolgung durch die Taliban" drohe. Zum Zeitpunkt der Ermordung seines Vaters sei der Revisionswerber fünf Jahre alt gewesen. Weiters habe das Bundesverwaltungsgericht das junge Alter des Revisionswerbers im Rahmen der Glaubwürdigkeitsprüfung nicht berücksichtigt.

8 Soweit der Revisionswerber dem Bundesverwaltungsgericht vorwirft, Ermittlungen unterlassen zu haben, macht er einen Verfahrensfehler geltend, der im vorliegenden Fall schon deshalb nicht relevant ist, weil das Bundesverwaltungsgericht von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens auch in Bezug auf einen behaupteten vorbeugenden Racheakt ausgegangen ist (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 6. Juli 2016, Ra 2015/01/0231, mwN).

9 Soweit sich die Revision zur Begründung ihrer Zulässigkeit gegen die Beweiswürdigung wendet, ist darauf hinzuweisen, dass im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vorliegt, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. den hg. Beschluss vom 20. Oktober 2016, Ra 2016/20/0260, mwN). Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausführlich im Rahmen der Beweiswürdigung in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dargelegt, weshalb den Angaben der revisionswerbenden Partei kein Glauben geschenkt wird und - entgegen dem Revisionsvorbringen - sehr wohl berücksichtigt, dass es sich bei dem Revisionswerber im Antragszeitpunkt und bei den verwaltungsbehördlichen Einvernahmen um einen Minderjährigen gehandelt hat. Die Revision vermag mit ihrem Vorbringen nicht aufzuzeigen, dass dem Bundesverwaltungsgericht ein vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmender Fehler unterlaufen wäre.

10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 10. August 2017

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